Freiberuflich und selbständig tätige Einnahmen-Ausgaben-Rechner können anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben diese in Form einer Pauschale in Höhe von 12% der Einnahmen von der Steuer absetzen. Sie ersparen sich dann das Sammeln der Ausgabenbelege. Sinn macht die Pauschalierung, wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger sind als die Ausgabenpauschale. Für bestimmte Tätigkeiten kann allerdings nur ein 6 %iges Pauschale in Anspruch genommen werden. Neu ist nun, dass Reisekostenersätze einschließlich der Kfz-Nutzung als durchlaufende Posten – und damit steuerneutral – behandelt werden dürfen, sofern dem Kostenersatz Betriebsausgaben in gleicher Höhe gegenüberstehen. Betriebsaufwendungen trägt der Auftraggeber Vorteilhaft ist die Ausgabenpauschalierung bei Selbständigen, deren Betriebsaufwendungen (fast) zur Gänze von deren Auftraggebern getragen werden. Das trifft etwa auf wesentlich beteiligte GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (Anteil >25%) oder auf Substitute in Rechtsanwaltskanzleien zu. Ein Problem hatten bisher aber Selbstständige, die Aufwendungen für betriebliche Fahrten mit dem Privat-PKW in Form des Km-Geldes oder Nächtigungskosten an den Auftraggeber weiterverrechneten. Die weiterverrechneten Ausgaben waren nämlich beim Selbständigen Einnahmen, deren Aufwendungen aber von der Ausgabenpauschale bereits erfasst waren. In vielen Fällen konnte die Einkommenspauschalierung deshalb nicht angewendet werden. Das ist nun anders. Beispiel Ein Vortragsveranstalter bezahlt neben dem Vortragshonorar die Fahrtkosten für die Fahrt zum Vortrag in Höhe des Kilometergeldes sowie die tatsächlichen Nächtigungskosten. Die Kostenersätze sind für Zwecke der Pauschalierung nicht als Betriebseinnahmen anzusetzen, die ersetzten Aufwendungen sind dementsprechend keine Betriebsausgaben und haben auf das Betriebsausgabenpauschale keine Auswirkung. Bei unentgeltlicher Überlassung von Kraftfahrzeugen – etwa an Gesellschafter-Geschäftsführer – gilt hinsichtlich der Pauschalierung: Wird der geldwerte Vorteil in Höhe des Wertes nach der Sachbezugsverordnung geschätzt, stellt dieser Wert eine Betriebseinnahme dar, die die Bemessungsgrundlage für das Pauschale erhöht. Wird der geldwerte Vorteil auf Grundlage der tatsächlichen Kosten ermittelt, ist für die Anwendung der Pauschalierung ebenfalls nur der auf den privaten Nutzungsanteil entfallende Teil der Fahrzeugüberlassung als Betriebseinnahme zu erfassen. Beispiel Die ersparten Aufwendungen betragen insgesamt € 1.000. Davon entfallen € 400 (40%) auf betriebliche Fahrten. Für Zwecke der Inanspruchnahme der Einkommensteuerpauschalierung ist von Betriebseinnahmen in Höhe von € 600 auszugehen, die in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Betriebsausgabenpauschale eingehen.