Für Personen, die jetzt schon im Erwerbsleben stehen, sind zwei Gruppen zu unterscheiden:
- Für jene, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, gilt unverändert die bisherige Pensionsberechnung. Weil die Pensionsreform 2003 bei der Pensionsberechnung zumeist Verschlechterungen gebracht hat, wurde damals festgelegt, dass dieser Pensionsverlust mit 10 % begrenzt wird. Diese „Verlustdeckelung“ wird nun vorübergehend auf 5 % reduziert. In 0,25 %-Schritten bis 2024 erhöht sich die „Deckelung“ allerdings wieder auf 10 %.
- Für jene, die ab dem 1.1.1955 geboren sind und per 1.1.2005 schon Versicherungsmonate erworben haben, kommt eine komplizierte „Parallelrechnung“ zur Anwendung. Die (fiktive) Pension wird zunächst anhand der gesamten Zeiten jeweils nach dem bisherigen Recht (unter Beachtung der Pensionsreform 2003) und nach dem neuen Recht (Pensionskonto) ermittelt. Die konkrete Höhe ist dann zeitraumaliquot zu ermitteln.
Beispiel: 40 Versicherungsjahre, davon 25 ab 1.1.2005. Die Pension beträgt 15/40 der nach altem Recht berechneten Pension und 25/40 der nach dem Pensionskontomodell berechneten Pension. Korridorpension Diese Pensionsart ist neu und mit der früheren vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer vergleichbar. „Korridor“ besagt, dass die Pension in einem Korridor zwischen 62 und 65 mit Abschlag, zwischen 65 und 68 mit Zuschlag beansprucht werden kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Korridorpension vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist der Erwerb von mindestens 450 Versicherungsmonaten. Das im Gesetz frühestmöglich vorgesehene Alter von 62 wurde für Männer und Frauen gleich hoch festgelegt. Die Korridorpension wird auf Grund dieser Altersgrenze in den nächsten Jahren nur für Männer von Bedeutung sein – vor allem für jene, die nicht die Voraussetzungen für eine sog. „Hacklerpension“ oder „Schwerarbeitspension“ erfüllen. Die Regelung zur Korridorpension gilt auch für Personen, die vor dem 1.1.1955 geboren sind. Ein früherer Pensionsantritt mittels Korridorpension ist mit besonderen Abschlägen von der Pensionshöhe verbunden. „Hackler“-Regelung Die Hackler-Regelungen werden in den nächsten Jahren in der Beratung von zentraler Bedeutung sein. Kurzfristig ist zu beachten, dass bei Hackler-Pensionen mit Stichtagen 2005, 2006 oder 2007 überhaupt keine Abschläge von der Pension gemacht werden. „Hackler 1“-Regelung: Die Regelung für Langzeitversicherte wird abermals auf noch jüngere Versicherte ausgeweitet. In diese Regelung können nun alle fallen, die vor dem 1.7.1950 (Männer) bzw. 1.7.1955 (Frauen) geboren sind. Voraussetzung bleiben weiterhin 45 (Männer) bzw. 40 (Frauen) Beitragsjahre. Die Pensionsberechnung wird für diese Personengruppe neuerlich verbessert. Das früheste Pensionsantrittsalter bleibt mit 60 (Männer) bzw. 55 (Frauen) unverändert. „Hackler 2“-Regelung: Für Männer, die im Zeitraum 1.7.1950 bis 31.12.1954 geboren sind, wird das frühestmögliche Pensionsalter als Hackler schrittweise auf 64 angehoben; für Frauen, die zwischen 1.7.1955 und 31.12.1959 geboren sind, erfolgt die Anhebung entsprechend schrittweise auf 59 Jahre. Schwerarbeitspension Die neue Schwerarbeitspension tritt erst mit 1.1.2007 in Kraft und ermöglicht ein frühestmögliches Pensionsantrittsalter von 60 Jahren. Die im ASVG schon bestehende „Schwerarbeits-Hacklerpension“ (frühestmögliches Antrittsalter: 60 für Männer, 55 für Frauen) wird voraussichtlich nur mehr für Frauen von Bedeutung sein. Die Definition von Schwerarbeit wird bis dahin noch viel Kopfzerbrechen bereiten. Die neue im Allgemeinen Pensionsgesetz geregelte Schwerarbeitspension hat leichtere Zugangsvoraussetzungen. Schaffung eines Pensionskontos Im Mittelpunkt des Pensionsharmonisierungsgesetzes steht die Einbindung fast aller Erwerbstätigen in ein neues Alterssicherungssystem. Für jene, die ab dem 1.1.1955 geboren sind, wird ein Pensionskonto eingerichtet. Auf diesem Konto sollen die erworbenen Beitragsgrundlagen der Pensionsversicherung, der Kontoprozentsatz, mit dem die Beitragsgrundlagen multipliziert werden, und der sich aus Multiplikation von Beitragsgrundlagen mit Kontoprozentsatz ergebende Leistungsanspruch ersichtlich sein. Es soll aufscheinen, wie hoch nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres die bislang erworbene Konto-Pension ist. Die Aufwertung erworbener Ansprüche am Pensionskonto erfolgt mit der Entwicklung der durchschnittlichen jährlichen Beitragsgrundlagensteigerung. Anrechnung von Ersatzzeiten Im harmonisierten Pensionsrecht gibt es keine Ersatzzeiten mehr, sondern nur noch Beitragszeiten. Für ab 1.1.2005 erworbene Ersatzmonate wird daher jeweils eine Institution festgelegt, die die Pensionsbeiträge entrichten muss. Etwa für Wochen-, Krankengeld- und Präsenzdienstzeiten der Bund, für Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung das Arbeitsmarktservice. Dadurch wird erreicht, dass für diese Zeiträume ebenfalls Ansprüche erworben werden. Erwähnenswert ist, dass die Bemessungsgrundlage für Kindererziehungszeiten (Wert 2004: € 653,19) in eine Beitragsgrundlage umgewandelt und mehr als verdoppelt wird (Wert 2005: € 1.381,05). Übertragung von Gutschriften bei Kindererziehung Obwohl in der Öffentlichkeit bisher kaum behandelt, erscheint diese Regelung durchaus interessant: Ein Elternteil kann dem anderen Elternteil, der sich überwiegend der Kindererziehung widmet, bis zu 50 % seiner Kontogutschrift (= seine jährliche Beitragsgrundlage x 1,78 %) übertragen lassen. Die Übertragung erfolgt auf freiwilliger Basis, ist aber unwiderruflich. Sie ist für die ersten vier Jahre nach der Geburt möglich. Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht Die Höchstbeitragsgrundlage wird neben der laufenden Valorisierung außerordentlich um weitere € 90 erhöht und daher € 3.630 pro Monat betragen (der Wert 2004 war € 3.450). Für Selbständige wird der Pensionsbeitragssatz angehoben, im GSVG von 15 % auf 17,5 % – die Erhöhung erfolgt allerdings nur in 0,25 %-Schritten und erst ab 2006 (die vollen 17,5 % sind erst im Jahr 2015 erreicht). Für Land- und Forstwirte erhöht sich der Beitragssatz von 14,5 % auf 15 % (ab 2007, 2006: 14,75 %). Als Folge des Pensionskontos reduziert sich die Mindestbeitragsgrundlage für alle Selbständigen schrittweise auf die Geringfügigkeitsgrenze. Erhöht wurde der Krankenversicherungsbeitragssatz um 0,1 %. Anmeldung von Dienstnehmern Dienstnehmer müssen nun am ersten (!) Tag der Beschäftigung angemeldet werden.