Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat kürzlich festgestellt, dass die starre Wertgrenze von € 34.000, wie sie von der Finanzverwaltung vertreten wird, der Absicht des Gesetzgebers widerspricht. Der UFS urgiert daher eine Valorisierung der € 34.000. Die Angemessenheitsgrenze sollte für 2003 bei € 40.200 und für 2004 bei (vorläufig) € 40.600 liegen. Jetzt gilt es noch abzuwarten, welche Rechtsansicht der Verwaltungsgerichtshof dazu vertritt.