PKW: Auslandsleasing und Luxustangente

Seit einigen Jahren erfreut sich das PKW-Leasing via Deutschland hoher Beliebtheit. Ein österreichischer Unternehmer, der einen PKW in Deutschland least, kann sich nämlich die deutsche Vorsteuer, die ihm von der Leasinggesellschaft in Rechnung gestellt wird, vom deutschen Finanzamt vergüten lassen. In Österreich funktioniert das ja nicht. Der österreichische Gesetzgeber hat daher versucht, dieser Entwicklung einen Riegel vorzuschieben – jedoch ohne Erfolg. Auch eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) hat bestätigt, dass der Vorsteuerabzug für in Deutschland geleaste PKWs zu Recht besteht. Allerdings ist zu erwarten, dass sich der Finanzminister an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) um endgültige Klärung wenden wird. Wie das Auslandsleasing genau abgewickelt wird und was bei der deutschen Finanzbehörde beachtet werden muss, erklären wir Ihnen gerne. Luxustangente bei PKW Auch in Sachen Angemessenheitsgrenze bei PKWs – besser bekannt unter „Luxustangente“ – hat eine Entscheidung des UFS für Aufregung gesorgt. Der hatte nämlich festgestellt, dass die Luxusgrenze nach dem Verbraucherpreisindex zu valorisieren und damit zu erhöhen sei. Das Finanzministerium hat allerdings gegen diese Entscheidung beim VwGH Einspruch erhoben und Recht bekommen. Die gültige Rechtslage für Anschaffungskosten bei PKWs stellt sich daher wie folgt dar: Die steuerlich maximal anerkannten Anschaffungskosten für PKWs betragen für Veranlagungsjahre bis inklusive 2004 34.000, für Veranlagungsjahre ab 2005 40.000. Aber Achtung: Maßgeblich ist das Jahr der Anschaffung des PKWs. Beispiel: Ein PKW wird im Jahr 2003 um 39.000 angeschafft und verbleibt bis 2006 im Betriebsvermögen. Die Abschreibung dieses PKWs ist durch die gesamte Nutzungsdauer um die Luxustangente zu kürzen. Erst bei PKWs, die ab 2005 angeschafft werden, kommt die höhere Grenze von 40.000 zur Anwendung. Bei gebrauchten PKWs ist die Lage ähnlich. Ist ein gebrauchter PKW im Zeitpunkt der Anschaffung jünger als fünf Jahre, so sind die „historischen Anschaffungskosten“ für die Berechnung der Luxustangente maßgeblich. Beispiel: Der Unternehmer X erwirbt im Jahr 2005 einen gebrauchten PKW Baujahr 2002 um 25.000. Das Fahrzeug hat als Neuwagen 40.000 gekostet. Die Anschaffungskosten dieses Gebrauchtfahrzeuges sind ebenfalls um die Luxustangente auf Basis 34.000 zu kürzen, da die Erstzulassung des Fahrzeuges vor 2005 stattgefunden hat. Ist ein Gebrauchtwagen allerdings älter als fünf Jahre, so ist auf den Kaufpreis im gebrauchten Zustand abzustellen. Diese Regelungen gelten allerdings nur für steuerliche PKWs. Fahrzeuge, die im Inland zum Vorsteuerabzug berechtigen, werden von der Angemessenheitsprüfung nicht berührt.