PKW-Sachbezug bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Die Finanzverwaltung hat als Folge des VwGH-Urteils in den Einkommensteuerrichtlinien festgehalten, dass keine Bedenken gegen eine Schätzung des geldwerten Vorteils aus der Kfz-Überlassung entsprechend dem in der Sachbezugsverordnung festgelegten Wert bestehen. Danach kann nunmehr neben dem Ansatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für die Privatnutzung auch die Sachbezugsverordnung angewendet werden. Der geldwerte Vorteil, den die Geschäftsführer durch die Privatnutzung des PKWs hätten, wäre dann im Schätzweg zu ermitteln. Für die Betroffenen ergibt sich damit ein Wahlrecht. Wagen als Sachbezug Oftmals wird Dienstnehmern ein Firmen-PKW als Teil ihres Gehalts angeboten. Dieses Auto kann dann auch für private Fahrten genutzt werden. Dabei ist auf Seiten des Dienstnehmers der Wagen aber als Sachbezug der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen. Der Sachbezug beträgt 1,5% vom Anschaffungswert, wobei ab dem Jahr 2005 maximal von einem Anschaffungswert in Höhe von € 40.000 (= Luxustangente) ausgegangen wird. Der Sachbezug kann also maximal € 600 betragen. Das gilt auch für Autos, die vor 2005 gekauft wurden. Fährt der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt nachweislich weniger als 500 Kilometer pro Monat, muss er nur den halben Sachbezug (0,75% – maximal € 300) versteuern. Diesfalls sollte unbedingt ein Fahrtenbuch geführt werden, um die gefahrenen Kilometer nachweisen zu können. Kann der Nachweis nicht, oder nur unvollständig erbracht werden, können sich im Zuge von Lohnabgabenprüfungen nämlich hohe Abgabennachzahlungen ergeben, wobei die Rückforderung der Arbeitnehmerabgaben durch den Arbeitgeber in der Praxis zu Problemen führen kann, weil etwa das Dienstverhältnis bereits beendet ist.