Rückerstattung ausländischer Umsatzsteuer

Betriebliche Ausgaben, die ein Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsland tätigt, sind zumeist mit der Umsatzsteuer des jeweiligen Landes belastet. Diese Beträge können in Österreich nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese Umsatzsteuerbeträge im jeweiligen EU-Mitgliedsland bei der dortigen Finanzbehörde zurückzuholen. In der Praxis rechnet sich ein Rückerstattungsantrag erfahrungsgemäß ab € 2.000 an ausländischer Umsatzsteuer. Wir helfen Ihnen dabei gerne. Achtung: Fallfrist 30.6.2006 Anträge auf Vorsteuerrückerstattung sind mittels eines amtlichen Formulars bis spätestens 30.6. des Folgejahres bei der ausländischen Behörde zu stellen. Fallfrist für die Rückerstattung von Vorsteuern des Jahres 2005 ist somit der 30.6.2006. Sämtliche Belege sind im Original und fallweise auch in Kopie beizulegen. Zum Nachweis der Unternehmereigenschaft ist eine vom österreichischen Finanzamt ausgestellte Unternehmerbescheinigung mitzuschicken. Diese Unterlagen sind rechtzeitig an die zuständige ausländische Finanzbehörde zu schicken.