Mit der rückwirkenden Einführung des umstrittenen Rückzahlungsverbotes in den Landesabgabenordnungen hatte ja der Gesetzgeber den Geldhahn gleich zugedreht. Das Rückzahlungsverbot verstößt grundsätzlich auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Das bestätigte nun der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Allerdings sind nach Ansicht des Generalanwalts bei der Beurteilung der Überwälzung auf die Letztverbraucher gewisse Rahmenbedingungen zu beachten:
- Wenn die Abgabe nicht vollständig überwälzt wurde oder auf andere Weise ein wirtschaftlicher Schaden beim Steuerpflichtigen eingetreten ist, muss die Rückerstattung möglich sein und darf nicht übermäßig erschwert werden.
- Das Rückzahlungsverbot darf in der Praxis nicht zur Vermutung führen, dass die Steuer abgewälzt wurde. Es darf auch vom Steuerpflichtigen nicht verlangt werden, dass er das Gegenteil zu beweisen hat.
- Vom Steuerpflichtigen dürfen bei der Beurteilung der Überwälzungsfrage keine Beweismittel verlangt werden, die rückwirkend praktisch unmöglich oder übermäßig schwer zu erlangen sind.
Wie entscheidet der EuGH? Wenn der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwaltes folgt – was normalerweise passiert – dann wird die Rückerstattungsfrage ziemlich kompliziert werden. Jeder Einzelfall muss dann nämlich nach den erwähnten Kriterien genau geprüft werden. Man kann also nur hoffen, dass sich der EuGH mit der Sachlage sorgfältiger befassen wird als der Generalanwalt. Eine klare Entscheidung wäre schließlich im Sinne aller Beteiligten – allen voran der vielen betroffenen kleinen und mittelgroßen Gastronomiebetriebe. Das Urteil des EuGH wird mit Ende Juni 2003 erwartet. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.