Wenn ein Arbeitnehmer zur Rückzahlung einer von seinem Arbeitgeber erhaltenen Geldleistung verpflichtet ist, stellt sich die Frage, ob er den tatsächlich erhaltenen Nettobetrag (also abzüglich Sozialversicherung und Lohnsteuer) oder den Bruttobetrag (also jenen Betrag, den der Arbeitgeber tatsächlich aufgewendet hat) refundieren muss.
Diese Frage hat nun der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer Entscheidung geklärt. In dieser hatte ein Arbeitgeber mit seiner Außendienstmitarbeiterin anlässlich deren Auswanderung nach Kenia neben der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses eine Kundenstockablöse in Höhe von € 12.000 für die Mitarbeiterin vereinbart. Da die Auswanderung zur Bedingung für die Ablöse gemacht wurde, musste sie die Mitarbeiterin zurückzahlen, als sie sich zur Rückkehr nach Österreich entschloss.
Der OGH entschied, dass die Mitarbeiterin die vollen € 12.000 – also brutto – zurückzuzahlen hatte, und nicht € 6.000 – den Betrag den die Mitarbeiterin nach Abzug von Sozialversicherung und Lohnsteuer tatsächlich vom Arbeitgeber ausbezahlt erhalten hatte.
Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Arbeitnehmerin die Rückzahlung von Arbeitslohn steuerlich in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen und daher die Lohnbesteuerung wieder rückgängig machen kann, während dem Arbeitgeber eine steuerliche Berücksichtigung des Wegfalls bzw. der Unwirksamkeit der Ablösezahlung nur mehr im Kalenderjahr der Auszahlung der Ablöse durch Aufrollung möglich ist. Auch zur Rückforderung der – im Nachhinein ungebührlich entrichteten – Sozialversicherungsbeiträge ist alleine die Arbeitnehmerin berechtigt. Die Rückerstattung der auf das zurückgezahlte Entgelt entfallenden Sozialversicherungsbeiträge kann direkt bei der Gebietskrankenkasse beantragt werden.