Schenkungssteuer bei Spareinlagen

Die Steuerbefreiung kommt jedenfalls zur Anwendung, wenn ein Sparbuch von einem Geschenkgeber an einen Geschenknehmer übertragen wird und die Übertragung entsprechend nachweisbar ist. Der Nachweis kann etwa durch einen Schenkungsvertrag und einen Änderungsantrag beim jeweiligen Kreditinstitut erfolgen. Oftmals kommt es aber noch auf „Feinheiten“ an, ob die Schenkung auch steuerschonend durchgeführt wurde. Verwaltungsgerichtshof musste entscheiden So erhielt etwa ein Sohn von seinem Vater ein Sparbuch mit folgendem Vorbehalt: Der Sohn dürfe zwar Abhebungen vom Sparbuch tätigen, nach der Abhebung müsse jedoch das Sparbuch wieder an den Vater zurückgegeben werden. Die Finanzverwaltung versagte in diesem Fall die Schenkungssteuerbefreiung. Die Befreiungsbestimmungen kämen für solch einen Fall eben nicht in Betracht. Der zum steuerlichen Aderlass gebetene Sohn ließ dies freilich nicht auf sich sitzen und brachte die Angelegenheit bis vor den Verwaltungsgerichtshof. Das Höchstgericht entschied dann zugunsten des Sohnes. Aufpassen beim Schenken! Anders wäre der Fall sicher ausgegangen, wenn der Vater als Geschenkgeber von seinem Sparbuch Geld abgehoben hätte und dieses dann dem Sohn geschenkt hätte. In diesem Fall wäre die Schenkung steuerpflichtig gewesen, da eben Bargeld und nicht eine Spareinlage übertragen wird. Sie sollten also genau darauf achten, wie Sie die Schenkung durchführen und gegebenen Falles mit uns Rücksprache halten.