Schenkt etwa eine Tante, die selbst keine Kinder hat, ihr unbelastetes Stadthaus mit einem Verkehrswert von € 800.000 und einem Einheitswert in Höhe von € 80.000 ihrer Lieblingsnichte, so ergibt sich daraus für die Nichte eine Schenkungssteuerbelastung von zumindest € 95.000. Nahezu alle mit der Schenkung verbundenen Belastungen werden dabei von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Typische Belastungen, die in Rahmen von Schenkungen zu berücksichtigen sind, sind etwa mitübertragene Schulden aus der Anschaffung der geschenkten Vermögensgegenstände (Hypotheken), Fruchtgenuss- oder andere Nutzungsrechte am geschenkten Vermögen (Wohnrechte). Verringerung der Schenkungssteuer In Erweiterung des Beispiels sei angenommen, dass die Tante das Stadthaus wie geplant verschenkt, sich aber zu Lebzeiten – maximal für fünf Jahre – das alleinige Nutzungsrecht vorbehält. Der Wert dieses Nutzungsrechtes sei mit monatlich € 4.000 zu veranschlagen. Unter der Annahme, dass die Tante zum Zeitpunkt der Schenkung 60 Jahre alt ist, ergibt sich für das Nutzungsrecht gemäß den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ein kapitalisierter Wert von rund € 233.000. Nach Abzug dieser Belastung von der Schenkungssteuerbemessungsgrundlage, verringert sich die Schenkungsteuer auf etwa € 800. Da für das Nutzungsrecht Grunderwerbsteuer in Höhe von rund € 8.000 (=3,5 % vom Wert des Nutzungsrechts) anfällt, ergibt sich durch diese Gestaltung insgesamt eine Steuerersparnis in Höhe von rund € 86.000. Halber Verkehrswert der geschenkten Vermögenswerte Eine Grenze für diese Gestaltung ergibt sich daraus, dass insgesamt eine Bereicherung des Bedachten eintreten muss. Unter Berücksichtigung der Belastungen muss also ein unentgeltlicher Vermögensübergang und nicht etwa ein Kauf oder Tausch zu Stande kommen. Als Faustregel dafür gilt, dass die Gegenleistung des Beschenkten – also die mitübertragenen Belastungen – nicht mehr als den halben Verkehrswert der geschenkten Vermögenswerte ausmachen dürfen.