Sonderausgaben mindern Einkommensteuerbelastung

Zu den Sonderausgaben zählen Ausgaben, die nicht beruflich, sondern privat veranlasst sind und steuerlich trotzdem geltend gemacht werden können – teilweise in unbeschränkter Höhe, teilweise nur in begrenztem Umfang.

 Zu den Sonderausgaben, die unbeschränkt absetzbar sind, gehören etwa
– bestimmte Renten (z.B. Leibrenten)
– freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und Nachkauf von Versicherungszeiten
– Steuerberatungskosten 

Beschränkt absetzbar sind:
– Kirchenbeiträge bis € 100
– Verlustvorträge bei bilanzierenden Landwirten (max. 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte)
– Topfsonderausgaben 
 

„Topfsonderausgaben“
Unter „Topfsonderausgaben“ versteht man Aufwendungen, die nur bis zu einem bestimmten, gemeinsamen Höchstbetrag, nämlich € 2.920 pro Jahr geltend gemacht werden können. Man kann diese Sonderausgaben im Rahmen der jährlichen persönlichen Höchstbeiträge in der Einkommensteuererklärung oder als Absetzposten bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. 

Dazu gehören:
– Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen, wie etwa Kranken-, Unfall-, oder Pensionsversicherung
– Pensionskassenbeiträge
– Kosten für Wohnraumbeschaffung und Wohnraumsanierung
– Ausgaben für junge Aktien und Wohnsparaktien, Wandelschuldverschreibungen 

Sofern jemandem der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, verdoppelt sich dieser Basisbetrag. Hat man mindestens drei Kinder, erhöht sich der Basisbetrag um € 1.460. Absetzbar ist ein Viertel der Aufwendungen, maximal jedoch ein Viertel des ermittelten Höchstbetrages. Für Sonderausgaben, die in den Sonderausgabentopf fallen, wird außerdem zusätzlich automatisch eine Sonderausgabenpauschale in der Höhe von € 60 berücksichtigt. Diese steht jedem Steuerpflichtigen zu und braucht nicht ausdrücklich beantragt zu werden.

Betragen die gesamten Einkünfte (etwa aus Gewerbe und nicht selbstständiger Arbeit) mehr als € 36.400, vermindern sich die absetzbaren Sonderausgaben; ab einem Gesamteinkommen von € 50.900 können Sonderausgaben steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.

Am besten geben Sie uns über Ihre Sonderausgaben einfach Bescheid. Wir rechnen Ihnen dann aus, wie viel Einkommensteuer Sie sich ersparen können.