Sozialversicherung und Gehaltsexekution

Respirofrist bei SV-Beiträgen Bislang war es bei der Sozialversicherung erforderlich, dass die Beiträge bis zum 15. des Folgemonats auf dem Konto der Gebietskrankenkasse eingelangt sind. Ansonsten wurden Verzugszinsen verrechnet. Seit August 2001 genügt es nunmehr, wenn das Geld drei Tage nach Ablauf der 15-Tage-Frist bei der Gebietskrankenkasse einlangt. Gehaltsexekution bei freien Dienstverhältnissen Durch die Beendigung eines „echten“ Dienstvertrages und den Abschluss eines freien Dienstvertrages kann man der Gehaltsexekution nicht entkommen. Wird der freie Dienstvertrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des „echten“ Dienstvertrages abgeschlossen, läuft die ursprüngliche Gehaltsexekution auf die Bezüge aus dem freien Dienstvertrag weiter. Der Arbeit-/Auftraggeber muss also auch für freie Dienstnehmer die Drittschuldner-Erklärung ausfüllen und laufend den pfändbaren Betrag ermitteln.