Sozialversicherungspflicht für atypisch stille Gesellschafter

Ein stiller Gesellschafter ist ein Kapitalanleger, der sein Geld einer Gesellschaft zur Verfügung stellt, damit diese damit unternehmerisch tätig sein kann. Ob die Ausstattung des Vertrages typisch oder atypisch still ist, richtet sich nach den steuerlichen Zielen: Der typisch Stille gibt praktisch ein Darlehen, der atypisch Stille ist dagegen ein Mitunternehmer. Er hat Rechte und Pflichten, die über eine Darlehensgewährung hinausgehen. Als Mitunternehmer kann er Verluste geltend machen, die mit seinen anderen Einkünften bis zur Höhe seiner Einlage verrechnet werden. Im Falle der Liquidation des Unternehmens ist er außerdem an den stillen Reserven beteiligt. Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger Eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter wird meistens auch Konsequenzen für die Sozialversicherungspflicht nach sich ziehen. Eine Pflichtversicherung als Neuer Selbständiger ist mittlerweile nur mehr schwer zu vermeiden. Um sich vor dem Zugriff der Sozialversicherung zu retten, muss man als atypisch stiller Gesellschafter nämlich eine passive Gesellschafterrolle einnehmen. Also eine Kapitaleinlage leisten, und sich wenig bis gar nicht mit der Gesellschaft befassen. Ein atypisch stiller Gesellschafter muss sich daher mit der Ausübung seiner Kontroll- und Widerspruchsrechte sowie mit der Mitwirkung an Gesellschafterbeschlüssen zufrieden geben. Leistungsvergütung führt zur Vorschreibung Sollte ein atypisch stiller Gesellschafter für seine Tätigkeit jedoch eine Leistungsvergütung erhalten, so muss er auf jeden Fall damit rechnen, von der Sozialversicherung eine entsprechende Vorschreibung zu bekommen. Aber selbst dann, wenn er keine solche Leistungsvergütung beziehen sollte, bedeutet das noch nicht, dass es sich um eine – aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gesehen – „unschädliche“ Kapitalbeteiligung handelt. Die von Geldnöten geplagten Sozialversicherungsanstalten werden nämlich immer einfallsreicher. Wenn Sie sich also als atypisch stiller Gesellschafter an einer Gesellschaft beteiligen wollen, sollten Sie uns zuvor kontaktieren, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden!