Unter die Befreiung von der Schenkungssteuer fallen nicht nur Sparbücher (Prämiensparbücher, Kapitalsparbücher, etc) sondern auch
- Sparbriefe,
- Sichteinlagen (Girokonten),
- Termineinlagen,
- Festgelder und
- Bausparkasseneinlagen.
Vorsicht geboten Sie sollten aber genau aufpassen, auf welchem Wege Sie Ihr Geld verschenken. Wird nämlich von einem Sparbuch Geld abgehoben und anschließend verschenkt, so liegt keine steuerbefreite Sparbuchschenkung, sondern eine steuerpflichtige Bargeldschenkung vor! Nicht befreit ist auch die Überweisung eines Geldbetrages von einem Sparbuch auf ein anderes. Gleiches gilt für Girokonten. Wird von einem Girokonto auf ein anderes Geld überwiesen, so fällt dieser Vorgang als „Bargeldschenkung“ nicht unter die Steuerbefreiung. Vorsicht ist auch bei so genannten „mittelbaren Schenkungen“ geboten: Wird etwa ein Sparbuch mit der Auflage verschenkt, eine genau bezeichnete Sache (etwa ein Grundstück) zu kaufen, so ist die Steuerbefreiung für Sparbuchschenkungen auch nicht anwendbar! Keine Formvorschriften für Schenkung Grundsätzlich bestehen weder Anmelde- noch Formvorschriften für steuerfreie Schenkungen. Um beweisen zu können, dass die Schenkung zeitlich (vor dem 30. Juni 2002) und formell (durch Übertragung des Sparbuches und nicht etwa durch eine Bargeldschenkung) korrekt erfolgt ist, empfehlen wir Ihnen aber die Anfertigung einer entsprechenden Schenkungsurkunde. Sollten Sie nicht sicher sein, ob Ihre geplante Schenkung nun steuerfrei ist oder nicht, so wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, um eine steueroptimale Schenkung zu gewährleisten.