Wer von der steuerfreien Schenkung von Sparbüchern noch Gebrauch machen will, muss sich beeilen. Denn nur mehr bis 31. Dezember 2003 besteht die Möglichkeit – am besten unter Ausfertigung einer schriftlichen Schenkungsvereinbarung – sein Erspartes steuerfrei zu übertragen. Beachten Sie dabei aber, dass bei Sparbuchschenkungen zwischen Personen, welche in die Steuerklasse V. fallen – also weitschichtig Verwandte und fremde Dritte – nur Beträge bis € 100.000 von der Steuer befreit sind! Schenkung von Liegenschaften in Kombination mit Sparbuchschenkung Die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Liegenschaften wird vom dreifachen Einheitswert berechnet. Wer Liegenschaften steuergünstig auf Nachkommen übertragen will, muss beachten, dass dies unter Unständen sehr teuer werden kann. So kostet dies bei Übertragung an die Kinder zwischen 4% und 17% vom dreifachen Einheitswert. Tipp: Steuerlich meist günstiger als eine Schenkung ist daher der Verkauf der Liegenschaft an die Kinder zum dreifachen Einheitswert. Diese Variante kostet nämlich nur 2% Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert! Falls die Nachkommen das dafür nötige „Kleingeld“ nicht besitzen, kann dieses Problem durch eine bis 31. Dezember 2003 getätigte steuerfreie Sparbuchschenkung gelöst werden.