Wenn ein Unternehmer seinen Betrieb an einen anderen Unternehmer verkauft, sind alle Arbeitnehmer gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen (AVRAG) mit den gesamten Abfertigungsansprüchen zu übernehmen. Auch der Urlaubsanspruch läuft weiter. Wenn nun der Verkäufer allen seinen Arbeitnehmern eine freiwillige Abfertigung zahlen würde, wäre diese nicht steuerbegünstigt abzurechnen, weil ja die gesetzlichen Abfertigungs- und Urlaubsansprüche übernommen wurden und die Dienstverhältnisse weiter laufen. Wenn man allerdings die Voraussetzungen der Randzahl 1072 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 erfüllen würde (insbesondere einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Verkäufer und Auszahlung der Abfertigung im Einvernehmen), wäre es möglich, die (Zwischen-)Abfertigung steuerbegünstigt (Steuersatz: 6%) auszuzahlen.