Steuerfalle Forderungsverzicht

Nach dem 23.5.2007 gewährte Forderungsverzichte des Gesellschafters sind in Höhe des nicht werthaltigen oder uneinbringlichen Teiles bei der Gesellschaft steuerpflichtig. Der werthaltige Teil stellt eine steuerneutrale Einlage des Gesellschafters in die Gesellschaft dar und nur dieser Teil unterliegt der 1%igen Gesellschaftssteuer. Zu beachten ist auch die Berichtigung der Umsatzsteuer. Kommt der Gesellschaft und dem Gesellschafter Unternehmereigenschaft zu, werden sich die umsatzsteuerlichen Korrekturen im Konzern jedoch ausgleichen. Ertragsteuerlich hat der verzichtende Gesellschafter den Nominalbetrag der Forderung auf seine steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung zu aktivieren und – sofern er die Beteiligung nicht im außerbetrieblichen Bereich oder in einem mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewinnermittelnden Betrieb hält – den nicht werthaltigen Teil als Teilwertabschreibung wieder auszuscheiden. Da jedoch die Teilwertabschreibung beim verzichtenden Gesellschafter – sofern es sich bei diesem um eine Körperschaft handelt – über 7 Jahre zu verteilen ist, während der betragsmäßig korrespondierende Erlös aus dem Schuldenerlass bei der Gesellschaft der sofortigen Steuerpflicht unterliegt, führt ein Forderungsverzicht bei Gesamtbetrachtung im Konzern zu einem Zinsnachteil.

Barzuschüsse und „Stehenlassen“ von Forderungen

Vorsicht geboten ist bei Barzuschüssen, die in der Folge zur Abdeckung der nicht mehr werthaltigen Forderung verwendet werden, da die Finanzverwaltung diesen wirtschaftlich einem Forderungsverzicht gleichkommenden Vorgang der Steuerpflicht unterwerfen könnte. Gleiches gilt für das längere „Stehenlassen“ von Forderungen gegenüber Gesellschaften in der Krise durch den Gesellschafter ohne Eintreibungsmaßnahmen zu setzen.

Unser Tipp: Keine Anwendung findet die Forderungsverzichtsbesteuerung auf verdecktes Eigenkapital (etwa die Gewährung eines fremdunüblichen Gesellschafterdarlehens), bloße Konditionenänderungen (Laufzeit, Verzinsung), Nachrangigkeitserklärungen und Forderungsverzichte oder Zuschüsse unter gleichzeitigem Abschluss einer Besserungsvereinbarung.
Die Materie des Forderungsverzichtes ist sehr komplex. Gerne bringen wir aber für Ihr Unternehmen Licht ins Dunkel.“