Steuerfalle Spekulation

Sie besitzen vielleicht ein Haus, einen Baugrund, eine Eigentumswohnung oder ein paar Wertpapiere, die Sie verkaufen möchten. Wenn Sie denken, der Finanzminister hat seine Hand nicht drauf, weil das ja alles Ihr Privatvermögen ist, so haben Sie nur teilweise recht. Wenn Sie nämlich eine bestimmte „Spekulationsfrist“ unterschreiten, kann Ihnen dieser Irrtum teuer zu stehen kommen. Steuerpflichtige Spekulationen Der Gesetzgeber kennt drei Bereiche für solch steuerpflichtige Gewinne:

  1. Den Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
  2. Den Verkauf anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere von Wertpapieren, Beteiligungen und Fondsforderungen.
  3. Termingeschäfte einschließlich der Differenzgeschäfte, Optionsgeschäfte und Swaphandelsgeschäfte.

Grundstücke und Spekulationsgewinn Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten gilt grundsätzlich eine zehnjährige Spekulationsfrist. Wenn also eine privat angeschaffte Immobilie innerhalb dieser 10 Jahren angeschafft und mit Gewinn wieder verkauft wird, so ist dieser Gewinn einkommensteuerpflichtig. Die Spekulationsfrist von 10 Jahren verlängert sich sogar auf 15 Jahre, wenn bei Grundstücken innerhalb von 10 Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen abgesetzt wurden. Ausnahmen Von der 10- Jahresfrist:

  1. Eigenheime und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn sie dem Verkäufer seit der Anschaffung und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Bei Erbschaften sind für die Fristenberechnung die Besitzzeiten des Vererbers und des Erben zusammenzurechnen..
  2. Von der Besteuerung ausgenommen sind Einkünfte aus der Veräußerung von „selbst hergestellten Gebäuden“. Grund und Boden sind jedoch, abgesehen von der sogenannten Hauptwohnsitzbefreiung, nicht von der Besteuerung ausgenommen.
  3. Um den Grundstückstransfer anzukurbeln wurde die 10-jährige Spekulationsfrist für unbebaute Grundstücke gemildert. Die Einkünfte aus der Veräußerung von unbebautem Grund und Boden werden daher nach Ablauf von fünf Jahren ab der Anschaffung für die Steuer jährlich um 10 % geschmälert.

Andere Wirtschaftsgüter, Wertpapiere und Beteiligungen Bei anderen Wirtschaftsgütern (Autos, Bilder, Antiquitäten, sonstiges bewegliches Privatvermögen), Wertpapieren, Beteiligungen und Forderungen, beträgt die Spekulationsfrist ein Jahr. Termingeschäfte Bei sogenannten „Termingeschäften“ werden Wirtschaftsgüter verkauft, noch bevor sie erworben wurden. Die Gewinne daraus sind steuerpflichtig. Hier gibt es keine Gnadenfrist. Behördliche Eingriffe Ein Spekulationsgeschäft liegt nicht vor, wenn Güter wegen eines behördlichen Eingriffes oder zur Vermeidung eines solchen unmittelbar drohenden Eingriffes veräußert werden. Darunter fällt etwa die Enteignung. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben aber steuerfrei, wenn alle aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Jahr höchstens S 6.000,- betragen. Bringen die Spekulationseinkünfte mehr als S 6.000,- Gewinn, dann sind die Einkünfte in vollem Umfang steuerpflichtig (also auch die ersten S 6.000,-)!