Steuerfreibetrag für Behinderte

Welche Behinderungen anerkennt das Finanzamt? Steuerrechtlich liegt eine Behinderung dann vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (also der Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt. Dann kann auch ein steuerlicher Freibetrag zustehen. Als Behinderte gelten vor dem Fiskus Personen mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder inneren Leiden. Personen, die Pflegegelder erhalten, werden jedoch nicht als Behinderte anerkannt. Der Freibetrag steht einem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn er keine pflegebedingten Geldleistungen erhält, aber außergewöhnliche Belastungen trägt, die ihm entweder

  • durch eine eigene Behinderung oder
  • bei Anspruch des Alleinverdienerabsetzbetrages durch eine Behinderung des (Ehe)Partners oder
  • bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes erwachsen.

Wie kommt man zu einem Freibetrag? Um zu einem Freibetrag zu kommen, brauchen Sie eine Bestätigung des Amtsarztes über das Ausmaß Ihrer Behinderung. Das erforderliche Zuweisungsformular (Formular L 38) für die amtsärztliche Untersuchung bekommen Sie bei jedem Finanzamt. Aber Achtung! Dieses Formular liegt nicht auf, sondern muss abverlangt werden. Wenn Sie bereits einen Behindertenpass des örtlich zuständigen Bundessozialamtes über die Einstufung Ihrer Behinderung haben, können Sie sich diesen Weg sparen. Die Höhe des Freibetrages richtet sich dann nach dieser Bescheinigung. Der Freibetrag ist abhängig vom Grad der Behinderung und beträgt jährlich:

Grad der Behinderung
Freibetrag von ATS
25% bis 34%
996,-
35% bis 44%
1.332,-
45% bis 54%
3.324,-
55% bis 64%
4.020,-
65% bis 74%
4.992,-
75% bis 84%
5.964,-
85% bis 94%
6.960,-
ab 95%
9.984,-

Der zu gewährende Freibetrag wird stets im vollen Ausmaß gewährt, egal ob die Behinderung nicht das ganze Jahr gegeben war oder die Bescheinigung erst im Laufe des Jahres ausgestellt wurde. Hilfsmittel, wie etwa ein Rollstuhl, rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung, Hörgeräte oder Blindenhilfsmittel werden zusätzlich zum Freibetrag anerkannt. Auch die Kosten für Heilbehandlungen wie Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten, Therapiekosten oder Kosten für Medikamente werden im Falle einer Behinderung zur Gänze zusätzlich zum Pauschalbetrag berücksichtigt. Wer aufgrund seiner Behinderung Diätverpflegung (vom Amtsarzt zu bestätigen) benötigt, kann zusätzlich die nachstehenden Pauschalbeträge geltend machen:

Krankheit
Monatliche Pauschale
Zuckerkrankheit (Diabetes)
950,-
Tuberkulose (Tbc)
950,-
Zöliakie
950,-
Gallenleiden
700,-
Leberleiden
700,-
Nierenleiden
700,-
andere innere Krankheiten
(Magen, Herz)
550,-

Freibetrag für Gehbehinderte Für Gehbehinderte gibt es einen zusätzlichen Steuerfreibetrag von S 2.100,- monatlich, sofern infolge der Behinderung ein eigenes Kraftfahrzeug zur Fortbewegung für Privatfahrten benötigt wird. Zur Geltendmachung dieses Pauschalbetrages kann der Befreiungsbescheid von der Kraftfahrzeugsteuer oder der Behindertenpass mit der Feststellung der Gehbehinderung vorgelegt werden. Als Ihr Steuerberater unterliegen wir einer strengen Schweigepflicht. Schenken Sie uns Ihr Vertrauen und nicht dem Fiskus Ihr Geld! „