Solche Kapitaleinkünfte sind:
- Wohnsparaktien: Dividenden bis zu 4 % bleiben KESt-frei. Von darüberhinausgehenden Dividenden wird wiederum KESt einbehalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aktien bei einer inländischen Bank hinterlegt werden.
- Sonderausgabenbegünstigt angeschaffte Genußscheine und junge Aktien: auch hier wird keine KESt fällig, sofern sie bei einer Bank hinterlegt sind.
- Anteile an bestimmten Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften: Die Steuerbefreiung gilt für ein Aktiennominale von maximal € 25.000. Die Dividende wird hier jedoch nicht von vornherein von der KESt freigestellt, sondern sie wird im Rahmen der Veranlagung über Antrag erstattet.