Steuerfreiheit bei Forderungsverzicht

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann es aufgrund der gesetzlichen Bewertungsbestimmungen bei einem gesellschaftsrechtlich bedingten Verzicht auf die Rückzahlung von nicht mehr voll werthaltigen Forderungen gegenüber einer Tochtergesellschaft zu einem Auseinanderfallen der Wertansätze zwischen Schuldner und Gläubiger kommen. Etwa dann, wenn die Tochtergesellschaft in finanziellen Schwierigkeiten ist und eine vollständige Rückzahlung ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Muttergesellschaft nicht mehr möglich erscheint.

Demnach hat der Gesellschafter (die Muttergesellschaft) im Falle des Verzichts auf die Forderung gegenüber der Tochtergesellschaft den Wertansatz der Beteiligung nur im Ausmaß des werthaltigen Teils der Forderung zu erhöhen, da nur in diesem Umfang eine gesellschaftlich veranlasste Maßnahme zu sehen ist (der nicht mehr werthaltige Teil war bereits in der Vergangenheit aufwandswirksam abgeschrieben worden).

Vorteilhafte Entscheidung des VwGH dahin

Dagegen liegt bei der Beteiligungsgesellschaft (ungeachtet des uneinbringlichen Forderungsanteils) stets im vollen Ausmaß eine verdeckte Einlage vor. Somit kann es nach Ansicht des VwGH bei dieser Gesellschaft zu keiner ertragswirksamen Auflösung der Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter kommen. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2007 hat der Gesetzgeber dieser für den Steuerpflichtigen vorteilhaften Entscheidung Einhalt geboten. Im Körperschaftsteuergesetz wurde eine neue Bestimmung verankert, wonach bei einem Forderungsverzicht des Gesellschafters der nicht mehr werthaltige Teil bei der Beteiligungsgesellschaft steuerwirksam wird.

Beispiel
Verzichtet ein Gesellschafter gegenüber seiner (Tochter)Gesellschaft auf eine Forderung in Höhe von € 100.000, die jedoch nur mehr im Ausmaß von € 40.000 werthaltig ist und daher von der Tochtergesellschaft im Ausmaß von € 60.000 nicht rückgezahlt werden könnte, so stellt diese Forderung im Falle eines Verzichts des Gesellschafters auf die Rückzahlung dieser Forderung bei der (Tochter)Gesellschaft in Höhe von € 60.000 einen steuerwirksamen Ertrag dar.