Als Katastrophenschäden gelten nur solche, die anlässlich außergewöhnlicher Schadensereignisse eingetreten sind. Unvorhersehbare Schadensereignisse größeren Umfanges, die für den Steuerpflichtigen eine unabwendbare Vermögenseinbuße nach sich ziehen, können daher als Katastrophenschaden im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abgesetzt werden. Das Finanzministerium erkennt Schäden, die anlässlich der Schneekatastrophe 2006 eingetreten sind, als solche außergewöhnliche Schadensereignisse an. Welche Kosten können geltend gemacht werden? Absetzbar sind nur die Kosten für die Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen, also die Beseitigung des Schnees von Dächern einsturzgefährdeter Gebäude, nicht aber Aufwendungen zur Schneeräumung von Dächern aufgrund von üblichen – wenn auch ergiebigen – Schneefällen. Weiters können Aufwendungen für die Reparatur und Sanierung von durch die Schneekatastrophe beschädigten Gebäuden, wie etwa die Erneuerung des Dachstuhls, geltend gemacht werden. Es sind aber nicht alle Kosten, die anlässlich der starken Schneefälle angefallen sind, als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Nicht geltend gemacht werden können etwa die Ausgaben für die Schneeräumung von Wegen.