Als Gewinn einer Betriebsaufgabe oder –veräußerung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös abzüglich der Veräußerungskosten und dem Wert des Betriebsvermögens zu ermitteln. Zum Aufgabestichtag ist dazu eine Bilanz zu erstellen, in der alle Forderungen und Schulden des Unternehmers berücksichtigt werden. Zum Aufgabegewinn gehören jedoch nicht alle Geschäftsfälle im Jahr der Betriebsaufgabe. Geschäftsfälle, die zur normalen Geschäftstätigkeit gehören, wie etwa der Abverkauf des Warenbestandes an den bisherigen Abnehmerkreis zählen weiterhin zum laufenden Gewinn und unterliegen somit keinen steuerlichen Begünstigungen. Progressionsermäßigung Sind seit der Eröffnung des Betriebes oder dem letzten entgeltlichen Erwerb mindestens 7 Jahre vergangen, so kann der Veräußerungsgewinn auf Antrag über 3 Jahre verteilt versteuert werden, um die Steuerprogression zu mildern. Progressionsermäßigung im Pensionierungsfall Gibt der Unternehmer seinen Betrieb deswegen auf, weil er das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt oder wegen Erwerbsunfähigkeit nicht mehr in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen, so kann alternativ zur 3-Jahresverteilung (zum vollen Steuersatz) der Aufgabegewinn mit dem Hälftesteuersatz versteuert werden. Die Begünstigung des halben Steuersatzes kann auch bei Tod des Unternehmers in Anspruch genommen werden. Die 7-Jahresfrist ist auch hier zu beachten. Freibetrag in Höhe von € 7.300 Eine letzte Möglichkeit, die aufgrund einer Betriebsaufgabe entstehende Steuermehrbelastung zu mildern, stellt der Freibetrag in Höhe von € 7.300 dar, der vom Veräußerungsgewinn abgezogen werden kann. Der Freibetrag wird immer dann zum Ansatz kommen, wenn etwa die 7-Jahresfrist zwischen Betriebseröffnung und –aufgabe noch nicht verstrichen ist. Die Wahl der optimalen Begünstigung kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden, da auch immer der laufende Betriebsgewinn und allenfalls andere Einkunftsarten in die Vergleichsrechnung miteinbezogen werden müssen. In solche Überlegungen sollten Sie uns daher so früh wie möglich miteinbeziehen, um gemeinsam mit Ihnen die anstehende Betriebsaufgabe/-veräußerung zu planen.