Diese zusätzliche Betätigung der Landwirte wirft aber zahlreiche Fragen aus den unterschiedlichsten Rechtsgebieten wie etwa Gewerberecht, Sozialversicherungsrecht oder Steuerrecht auf. Aus steuerlicher Sicht gehört die Erzeugung von Wärme und Strom bei modernen Anlagen in der Regel zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn ist je nach Höhe des Umsatzes mittels einer doppelten Buchführung oder einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Bei Großbetrieben sind handelsrechtliche Bestimmungen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Umsatzsteuer gelten die allgemeinen Bedingungen des Umsatzsteuergesetzes. Besteuerung wie Landwirtschaft Wird das erzeugte Biogas ausschließlich für den Eigenbedarf verwendet, bleibt die Erzeugung im Betriebsteil der Landwirtschaft. Falls die erzeugte Energie aber verkauft wird, kommt – unter der Voraussetzung, dass am Haupt- und Nebenbetrieb dieselben Unternehmer beteiligt sind – die Regelung für Nebenbetriebe zur Anwendung. Ein solcher Nebenbetrieb liegt vor, wenn der Wert der zugekauften und verarbeiteten Waren 25 % der Einnahmen aus dem Nebenbetrieb nicht überschreitet und wenn die Einnahmen € 24.200 (inkl. USt) nicht übersteigen. Unter diesen Voraussetzungen werden diese Einkünfte steuerlich wie jene aus Land- und Forstwirtschaft behandelt. Die Betriebsausgaben dürfen pauschal mit 70 % der Einnahmen (inkl. USt) ermittelt werden. Außerdem darf ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb die Umsatzsteuer in Rechnung stellen und behalten. Bei Überschreitung dieser Grenzen werden die Gewinne (oder Verluste) als Einkünfte eines Gewerbebetriebes beurteilt. Dann muss auch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erstellt werden.