Steuern sparen bei arbeitsmarktpolitischen Zuschüssen

Beihilfen und Zuschüsse vom AMS sind grundsätzlich steuerfrei zu behandeln. Sie kürzten allerdings auch die im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen, wie etwa den Lohnaufwand. Das führte praktisch wieder zu einer Steuerpflicht der Zuschüsse. Nun führen aber Zuschüsse und Beihilfen des AMS mit dem besonderen Förderungszweck der Beschäftigung einer zusätzlichen Arbeitskraft nicht mehr zu einer Kürzung des Lohnaufwandes. Damit sind diese Zuschüsse und Beihilfen „echt“ steuerfrei.

Welche Beihilfen und Zuschüsse sind betroffen?

Neben dem Altersteilzeitgeld für Vereinbarungen ab Jänner 2004 – also solche Vereinbarungen, die an die Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft geknüpft sind – sind auch die „Blum-Prämie“ für die Beschäftigung zusätzlicher Lehrlinge, die Lehrlingsausbildungsprämie, die Kombilohnbeihilfe für Arbeitgeber, die Eingliederungsbeihilfe „Come Back“, der Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz, Beihilfen nach dem Solidaritätsprämienmodell – sofern diese an die Beschäftigung einer Ersatzarbeitskraft geknüpft sind – und Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz von dieser Änderung betroffen.

Wie Sie zu viel bezahlte Steuern zurückbekommen

Die Begünstigung ist auf alle noch offenen Veranlagungen anzuwenden. Ist ein Fall bereits rechtskräftig veranlagt und wurde ein Zuschuss als steuerpflichtig behandelt oder ist eine Aufwandskürzung erfolgt, kann innerhalb einer Frist von einem Jahr ein Antrag auf Aufhebung des Bescheides gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgesehen, um eine Korrektur vornehmen zu können.

Soll eine Änderung erfolgen, ist der Bezug der Beihilfen und Zuschüsse, etwa durch eine Mitteilung des AMS über den Beihilfenbezug oder mittels Kontoauszug, zu dokumentieren.