Bei der steueroptimalen Gestaltung von Auslandsbeteiligungen sind zwei Bestimmungen von besonderer Bedeutung:
1. Steuerfreiheit für ausländische Beteiligungserträge und Veräußerungsgewinne
Österreichische GmbHs oder AGs können Gewinnausschüttungen aus ausländischen Tochtergesellschaften steuerfrei vereinnahmen. Ebenso sind auch Veräußerungsgewinne steuerfrei. Voraussetzung ist jedoch, dass die Auslandstochter in einem EU-Mitgliedsstaat ihren Sitz hat oder einer österreichischen GmbH bzw. AG vergleichbar ist und die Beteiligung zumindest 10% am Nennkapital beträgt und ununterbrochen seit mindestens einem Jahr bestanden hat.
Die Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne ist jedoch auch mit Nachteilen verbunden. So können nämlich im Falle einer Wertminderung der Beteiligung an der Auslandstochter (etwa bei anhaltender Verlustsituation der Tochtergesellschaft) keine steuerwirksamen Abschreibungen (ausgenommen bei Vermögensverlusten, die durch Liquidation oder Insolvenz der Tochter entstehen) vorgenommen werden. Es steht der österreichischen Muttergesellschaft jedoch frei, eine Option zur Steuerpflicht der Auslandsbeteiligung abzugeben. In diesem Fall sind auch Veräußerungsverluste oder Abschreibungen des Beteiligungsansatzes an der Tochter steuerlich wirksam. Andererseits müssen jedoch auch Veräußerungsgewinne versteuert werden. Die Steuerfreiheit der Gewinnausschüttungen der Auslandstochter bleibt aber unabhängig von der Optionsausübung jedenfalls gegeben.
Wer kann wann zur Steuerpflicht optieren?
Grundsätzlich kann die Optionserklärung nur im Anschaffungsjahr der ausländischen Beteiligung abgegeben werden. Allerdings ist folgende gesetzliche Übergangsbestimmung zu beachten: Muttergesellschaften, die vor dem 1. Jänner 2001 ins Firmenbuch eingetragen wurden, müssen spätestens bei Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2006 entscheiden, eine Optionserklärung für Beteiligungen, die bis zum 31.12.2006 angeschafft wurden, abzugeben (Beilage zur Körperschaftsteuererklärung – Formular K 10). Wurde die österreichische Mutter erst nach dem 31.12.2000 in das Firmenbuch eingetragen, so war die Option zur Steuerpflicht für Beteiligungen, die bis zum 31.12.2004 angeschafft wurden, nur bis zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 2004 möglich. Dabei ist zu beachten, dass die Option zur Steuerpflicht „auf alle Ewigkeit“ bindet!
Erfolgt keine Optionserklärung, so bleiben Wertänderungen von Auslandsbeteiligungen in Zukunft zwar steuerfrei; wurden aber in vergangenen Jahren Abschreibungen von Beteiligungen an Auslandstöchtern vorgenommen, so sind diese verteilt über 7 Jahre nachzuversteuern. Im Falle der Optionsausübung kann hingegen eine steuerfrei Aufwertung der Auslandsbeteiligung auf den so genannten gemeinen Wert (oder „Verkehrswert“) vorgenommen werden, wodurch bisher eingetretene Wertsteigerung von einer künftigen Versteuerung ausgenommen bleiben.
Wann ist eine Option zur Steuerpflicht sinnvoll?
Grundsätzlich ist eine Option zur Steuerpflicht nur dann sinnvoll, wenn entweder bereits im Anschaffungsjahr der Beteiligung (bzw. bei bereits bestehenden Beteiligungen im Zeitpunkt der Einreichung der Körperschaftsteuererklärung 2004 bzw. 2006) mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass bei dieser Beteiligung künftig erhebliche Wertminderungen hinzunehmen sein werden oder aber eine Nachversteuerung bisheriger Teilwertabschreibungen vermieden werden soll. In anderen Fällen ist eine Option grundsätzlich nicht sinnvoll.
2. Gruppenbesteuerung und Auslandsbeteiligungen
Ausländische Tochtergesellschaften, die aus Sicht des österreichischen Gesellschaftsrechts einer inländischen GmbH oder AG vergleichbar sind, können in die Gruppenbesteuerung miteinbezogen werden, sofern eine finanzielle Verbindung von mehr als 50% zwischen den österreichischen Gruppenmitgliedern und der Auslandsgesellschaft gegeben ist. Eine Firmenwertabschreibung steht für Auslandsbeteiligungen nicht zu. Im Gegensatz zu inländischen Gruppenmitgliedern werden bei einer Auslandsbeteiligung jedoch nur Verluste im Rahmen der Gruppenbesteuerung berücksichtigt. Gewinne sind nur insoweit zu berücksichtigen, als das ausländische Gruppenmitglied seine Verlustvorträge im Ausland tatsächlich verrechnen kann oder könnte, um eine doppelte Verlustverwertung zu vermeiden. Eine Nachversteuerung der Auslandsverluste erfolgt jedoch in der Regel auch bei Ausscheiden des ausländischen Gruppenmitglieds aus der Gruppe durch Verkauf, Umgründung oder Liquidation. Die Aufnahme einer Auslandstochter in die Gruppenbesteuerung hat daher in der Regel nur einen Zinseffekt.
Tipp: Da die Regelungen sehr komplex sind empfehlen wir Ihnen, uns rechtzeitig zu kontaktieren, um mit uns Ihr steueroptimiertes Beteiligungsmanagement langfristig und sachkundig zu planen.“