Steuertipps für außerbetriebliche Einkunftsarten

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Bis 31.12.2004 können Sie die Arbeitnehmerveranlagung für 1999 nachholen. Die Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung ist etwa dann sinnvoll, wenn Sie im Jahr 1999 Ausgaben für Fachliteratur, Fortbildungskosten, Mitgliedsbeiträge oder Ähnliches getätigt haben. Außerdem können im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung Ausgaben für private Lebens- und Krankenversicherungen, Kirchenbeiträge, Ausgaben für Wohnraumschaffung oder –sanierung als so genannte „Sonderausgaben“ von der Steuer abgesetzt werden. Einkünfte aus Kapitalvermögen Bestimmte Arten von Kapitaleinkünften bleiben von der Einkommensteuer verschont. Von der Bank wird bei der Ausschüttung daher keine Kapitalertragsteuer (KESt) abgezogen. Solche Kapitaleinkünfte sind:

  1. Wohnsparaktien: Dividenden bis zu 4 % bleiben KESt-frei. Erst von darüber hinausgehenden Dividenden wird KESt einbehalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aktien bei einer inländischen Bank hinterlegt werden.
  2. Sonderausgabenbegünstigt angeschaffte Genussscheine und junge Aktien: Auch hier wird keine KESt fällig, sofern sie bei einer Bank hinterlegt sind.
  3. Anteile an bestimmten Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften: Die Steuerbefreiung gilt für ein Aktiennominale von maximal € 25.000. Die Dividende wird hier jedoch nicht von vornherein von der KESt freigestellt, sondern im Rahmen der Veranlagung über Antrag erstattet.

Fragen Sie Ihren Bankbetreuer nach dieser Art der Kapitalveranlagung! Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen im Zusammenhang mit einem vermieteten Objekt müssen noch bis 31.12.2004 tatsächlich bezahlt werden, um 2004 noch steuerwirksam zu werden. Planen Sie noch größere Investitionen, so müssen Sie darauf achten, ob dies von der Finanz nicht unter den Begriff „Instandsetzung“ oder gar „Herstellung“ eingereiht wird. Der Aufwand muss dann nämlich für die Steuer auf 10 Jahre oder noch länger verteilt werden. Typische Beispiele für Investitionen, die unter den Begriff „Instandsetzung“ eingereiht werden und sich daher steuerlich nur über 10 Jahre verteilt auswirken sind etwa der Austausch von Fenstern und Türen, Aufzugsanlagen oder von Elektro-, Gas-, Wasser und Heizungsinstallationen. Wird allerdings „nur“ das Stiegenhaus ausgemalt, die Fassade angefärbelt oder der Außenputz erneuert, sind diese Kosten sofort zur Gänze von den Mieteinnahmen in Abzug zu bringen.