Steuerveranlagung bei Spitalsärzten

Wenn ein Spitalsarzt zusätzlich auch Klassegelder oder andere ärztliche Nebeneinkünfte bezieht, ist unbedingt zu prüfen, ob nicht der Fall einer „Pflichtveranlagung“ eintritt. Eine Pflichtveranlagung durch das Finanzamt erfolgt, wenn  

  1. Nebeneinkünfte von mehr als € 730 im Jahr neben dem Gehalt vorliegen, oder
  2. mehrere Bezüge (Gehälter) gleichzeitig zufließen, oder
  3. steuerpflichtige Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversicherung (Krankengelder), Insolvenzausfallgelder oder Bezüge gemäß Heeresgebührengesetz zugeflossen sind, oder
  4. Pflichtbeiträge aus der gesetzlichen Sozialversicherung zurückgezahlt wurden oder
  5. nicht zustehende Freibeträge berücksichtigt wurden, oder
  6. der Alleinverdiener- beziehungsweise Alleinerzieherabsetzbetrag gewährt wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen. 

Landesgesetzliche oder krankenhausinterne Regelungen 

In all diesen Fällen muss beim Finanzamt eine Veranlagung durchgeführt werden, bei der dann aber selbstverständlich auch alle Freibeträge beantragt werden können. Klassegelder sind dann nicht erklärungspflichtig, wenn sie aufgrund landesgesetzlicher oder besonderer krankenhausinterner Regelungen in die monatliche Gehaltsverrechnung einbezogen sind und davon Lohnsteuer einbehalten wurde.

Ob die Ihnen ausbezahlten Klassegelder bereits versteuert wurden, zeigt ein Blick auf die monatlichen Gehaltsabrechnungen: Scheinen die Klassegelder unter den steuerpflichtigen Bruttobezügen auf, sind diese nicht nochmals separat in der Steuererklärung anzuführen. Die neben Klassegelder anfallenden Nebeneinkünfte wir Vertretungshonorar, Vortragshonorare (zum Beispiel an Elternschulen) sowie Assistenzen in Privatspitälern fallen ebenso wie Einkünfte aus einer regulären laufenden Privatpraxis immer unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die aus dem Dienstverhältnis zum Spital resultierenden Gehaltszahlungen gehören aber zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.