Innovative Klein- und Mittelbetriebe arbeiten öfter als man denkt an der Weiterentwicklung ihrer Produkte oder an einer weiteren Perfektionierung ihrer Verfahren. Wer dies überwiegend durch eigene Mitarbeiter im eigenen Haus getan hat, konnte schon bisher Steuervorteile nutzen. Nicht aber jene, die mangels eigener Forschungsteams Aufträge außer Haus gaben – also gerade die Klein- und Mittelbetriebe. Auftragsforschung rückwirkend ab 1. Jänner 2005 steuerlich begünstigt Unter die geförderte „Forschung und experimentelle Entwicklung“ fällt die
- Grundlagenforschung, die originäre Untersuchungen mit dem Ziel umfasst, den Stand des Wissens ohne Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel zu vermehren.
- angewandte Forschung, die originäre Untersuchungen mit dem Ziel umfasst, den Stand des Wissens zu vermehren, jedoch mit Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel.
- experimentelle Entwicklung, die den systematischen Einsatz von Wissen mit dem Ziel umfasst, neue oder wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen.
Auch letztlich fehlgeschlagene Forschung und experimentelle Entwicklung ist begünstigt. Beschränkung auf € 100.000 pro Jahr Um vorrangig Klein- und Mittelbetriebe zu begünstigen, wurde eine Beschränkung der begünstigungsfähigen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen auf € 100.000 pro Jahr beschlossen. Die Forschungsaufträge können an Einrichtungen oder Unternehmen, die mit Forschungs- und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind, vergeben werden. Allerdings muss deren Sitz innerhalb der EU oder des EWR liegen. Dies wird daher auf forschende und experimentierende Unternehmen, auf Universitäten, Fakultäten und Institute in der Regel zutreffen. Die Steuerbegünstigung wird dem Auftraggeber nicht gewährt, wenn der Auftragnehmer (forschendes Unternehmen oder Einrichtung) ein Konzernmitglied oder ein Mitglied einer Unternehmensgruppe im Sinne des Steuerrechts ist. Forschungsfreibetrag oder Forschungsprämie Für Forschung und experimentelle Entwicklung wird ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% der begünstigungsfähigen Aufwendungen als zusätzliche steuerliche Betriebsausgabe gewährt. Die tatsächliche Steuerbegünstigung ergibt sich dann aus einer Multiplikation des Forschungsfreibetrages („fiktive“ Betriebsausgabe) und dem auf das Unternehmen zutreffenden (Grenz-)Steuersatz. Wahlweise kann stattdessen auch eine 8%ige Forschungsprämie in Anspruch genommen werden. Beispiel Begünstigungsfähiger Forschungs- und Entwicklungsaufwand für Auftragsforschung im Jahr 2005 = € 110.000 Forschungsfreibetrag: 25% von max. € 100.000 = € 25.000 Davon ein Einkommensteuertarif von (beispielsweise) 50 % = Steuerersparnis von € 12.500. Forschungsprämie (alternativ wählbar): 8% von max. € 100.000 = € 8.000 In diesem Fall wird der Forschungsfreibetrag gewählt werden. Bei niedrigerer Steuerprogression oder einer GmbH mit einem Körperschaftsteuertarif von 25% wird die durch das Finanzamt ausbezahlte Forschungsprämie lukrativer sein. Gleiches gilt natürlich bei Anlauf- und Expansionsverlusten. In der Praxis ist es empfehlenswert, die Forschungs-und Entwicklungsarbeiten frühzeitig hinsichtlich Höhe und Zeitpunkt zu planen, um ein optimales Steuerergebnis zu erzielen. Die steuerliche Forschungsbegünstigung kann von Kapital- und Personengesellschaften, aber auch von Einzelunternehmen mit Einnahmen/Ausgaben-Rechnung in Anspruch genommen werden.