Studiengebühren nicht absetzbar!

In den Lohnsteuerrichtlinien wird klar festgestellt, dass unabhängig vom Zusammenhang mit der beruflich ausgeübten Tätigkeit die Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium (Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium und Doktoratstudium) und die Studienberechtigungsprüfung für diese Studien nicht von der Steuer abgesetzt werden dürfen. Die Kosten eines ordentlichen Universitätsstudiums dürfen selbst dann nicht steuerlich abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die Berufsausübung darstellen. Vorteil für Fachhochschulen Auch ein Zweitstudium ist steuerlich nicht absetzbar, selbst wenn eine qualifizierte Verflechtung zum Erststudium besteht – das Studium also geeignet ist, nach einem Erststudium den für die praktische Berufsausübung gegebenen Wissensstand auszubauen. Werkstudenten, also Studenten, die bereits im Berufsleben stehen, sind damit wesentlich schlechter gestellt, als ihre Studienkollegen an den Fachhochschulen oder als Absolventen von Universitätslehrgängen und postgradualen Studien (z.B. Master of Business Administration). Diese Gruppen von Studierenden dürfen nämlich die Ausbildungskosten (sofern diese mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit im Zusammenhang stehen) und die Fortbildungskosten steuerlich geltend machen. Ob sie die Aus- oder Fortbildung im Tagesschulbetrieb oder in Abendkursen absolvieren, ist dabei unmaßgeblich.