Studiengebühren für ein ordentliches Universitätsstudium sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugfähig, wenn
- der Studierende eine aktive berufliche Tätigkeit ausübt und
- das Studienergebnis im Rahmen dieser Tätigkeit oder als Umschulungsmaßnahme eingesetzt wird.
Pensionsbezieher sind daher vom Abzug der Studienbeiträge ausgeschlossen. Weiterhin nicht abzugsfähig bleiben
- Fahrtkosten zur Universität oder universitären Einrichtungsstätte
- Tagesgelder,
- Kosten auswärtiger Nächtigungen,
- unmittelbare Kosten wie Fachliteratur und Skripten, Computerkosten, Büroeinrichtung, Kosten des Studierzimmers