Taggelder für Außendienstmitarbeiter und Handelsangestellte

Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass Vertreter, die dem Handelskollektivvertrag unterliegen, angesichts des Umstandes, dass sie den Dienstort nicht nur vorübergehend verlassen, keinen Anspruch auf Tagesgeld nach dem Kollektivvertrag haben. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wurde ein derartiger Anspruch aber immer unterstellt und die Tagesgelder steuerfrei ausbezahlt. Das Finanzministerium hat kürzlich mitgeteilt, dass eine rückwirkende Versteuerung nicht verlangt wird. Die Kollektivvertragspartner haben inzwischen den Kollektivvertragstext mit Stichtag 1.7.2001 abgeändert. Demnach liegt bei Außendienstmitarbeitern auch dann eine Dienstreise vor, wenn sie dauernd unterwegs sind.