Überstundenpauschale und Widerrufsmöglichkeit

Trotz einer entsprechenden Vereinbarung müssen Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Überstunden geführt werden. Arbeitsrechtlich besteht nämlich die Pflicht, Überstunden, die nicht vom Pauschale abgedeckt sind, zusätzlich zu vergüten. In der Praxis wird die Überprüfung, ob die tatsächlich geleisteten Überstunden mit dem Pauschale abgedeckt sind „Deckungsprüfung“ genannt. Zumindest einmal im Jahr ist diese Deckungsprüfung durch zu führen. Die Deckungsprüfung kann zu folgenden Ergebnissen führen:

  1. Das Pauschale entspricht den geleisteten Überstunden – kein Handlungsbedarf gegeben.
  2. Das Pauschale ist kleiner, als die Vergütung für tatsächlich geleistete Überstunden gewesen wäre – der „Überhang“ muss gesondert vergütet werden, wenn die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wurden.
  3. Das Pauschale ist größer, weil der Dienstnehmer nicht die vereinbarten Überstunden oder gar keine Überstunden geleistet hat.

Die dritte Variante führt in der Regel dazu, dass der Dienstgeber das Pauschale gerne streichen möchte, da er Überstunden zahlt, die nicht erarbeitet wurden. Widerruf der Pauschalvereinbarung Um ein Pauschale widerrufen zu können, bedarf es bereits bei „Gewährung“ des Pauschales einer Vereinbarung über die Widerrufbarkeit dieses Pauschales. Es sollte in der Vereinbarung daher ein Passus aufgenommen werden, wonach

  • das Pauschale ein mal im Jahr überprüft wird,
  • vom Arbeitgeber einseitig widerrufen werden kann und
  • die Überstunden in Zukunft wieder nach dem tatsächlichen Anfall vergütet werden.