Übertragung stiller Reserven bei Kapitalgesellschaften

Werden bei der Veräußerung von Anlagegütern stille Reserven realisiert (der Veräußerungserlös ist höher als der Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsgutes) können diese stillen Reserven auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von bestimmten Anlageinvestitionen desselben Jahres steuerfrei übertragen werden. Eine Übertragung ist aber nur dann zulässig, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sieben Jahre (in besonderen Fällen 15 Jahre) zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat und das Reinvestitionsgut in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird. Eine aufgedeckte stille Reserve muss nicht im Jahr ihrer Aufdeckung auf eine neue Anlage übertragen werden; sie kann stattdessen einer so genannten Übertragungsrücklage zugeführt werden. Diese kann innerhalb von 12 Monaten (in besonderen Fällen 24 Monaten) ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsgutes übertragen oder bei nicht fristgemäßer Übertragung gewinnerhöhend aufgelöst werden. Was ist 2005 neu? Bisher konnten sowohl natürliche Personen, Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) von der Übertragung stiller Reserven Gebrauch machen. Kapitalgesellschaften können nun letztmalig im Jahr 2004 stille Reserven übertragen oder letztmalig zum 31.12.2004 eine Übertragungsrücklage bilden, welche im Jahr 2005 (in bestimmten Fällen im Jahr 2006) verwendet werden muss. Günstiger Effekt durch Übertragung stiller Reserven Die durch Veräußerung eines Wirtschaftsgutes aufgelösten stillen Reserven müssten grundsätzlich sofort versteuert werden. Durch die Übertragung unterbleibt diese Besteuerung; beim Reinvestitionsgut werden stattdessen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten reduziert. In den Jahren der Abschreibung des Reinvestitionsgutes führt dies zu einem geringeren Abschreibungsbetrag und somit einer höheren Steuerlast. Die sich daraus ergebende zeitliche Verschiebung der Steuerzahlungen führt zu einer Steuerstundung. Wegen der Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes von 34% auf 25% per 1.1.2005 besteht für Kapitalgesellschaften zudem die Möglichkeit einer Steuerersparnis. Dieser Effekt entsteht, wenn stille Reserven aus dem Jahr 2004, die in diesem Jahr mit 34% besteuert werden müssten, auf ein Reinvestitionsgut oder eine Übertragungsrücklage übertragen und die stillen Reserven im Jahr 2005 oder in Folgejahren mit dem Steuersatz von 25% besteuert werden.