Ein GmbH-Gesellschafter kann unabhängig von seiner Gesellschafterstellung mit seiner Gesellschaft auch eine Geschäftsbeziehung unterhalten – genauso wie jeder andere Außenstehende. Er kann etwa seiner Gesellschaft Fremdkapital zur Verfügung stellen, sie mit Waren beliefern oder andere Leistungen erbringen. Er begründet damit regelmäßig Forderungen gegen die Gesellschaft und ist somit nicht nur Eigenkapitalgeber, sondern auch Gläubiger seiner Gesellschaft.
Umsatzsteuer- oder Vorsteuerkorrektur
Ergibt sich für die Gesellschaft einmal die Notwendigkeit, die Eigenkapitalquote der Gesellschaft zu erhöhen, weil etwa eine Expansion finanziert werden soll oder eine Überschuldung abzuwenden ist, erfolgt dies zumeist durch die Zufuhr neuer finanzieller Mittel. Ein Gesellschafter hat aber auch die Möglichkeit, alternativ der Gesellschaft ihre Schulden ihm gegenüber zu erlassen. Solch ein endgültiger Verzicht auf eine Forderung unterliegt der Gesellschaftsteuer in Höhe von 1% des Wertes der Forderung, wenn der Verzicht „objektiv geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen“. Das wird fast immer der Fall sein. Ausnahmen sind nur im Rahmen eines Konkurs- oder eines (stillen) Liquidationsverfahrens denkbar. Als Bemessungsgrundlage wird fast ausnahmslos der Nominalwert der Forderung anzusetzen sein.
Der Verzicht auf Forderungen, die aus umsatzsteuerpflichtigen Leistungen resultieren, löst neben gesellschaft- und ertragsteuerlichen Konsequenzen aber immer auch eine Umsatzsteuer- bzw korrespondierende Vorsteuerkorrektur wegen (nachträglicher) Entgeltsminderung aus.