Wenn Sie Ihre Kunden für deren langjährige Treue am Jahresende eine kleine Aufmerksamkeit machen wollen, so ist Vorsicht geboten. Selbst wenn Sie diese Geschenke mit Ihrem Logo versehen, sind diese Geschenke nämlich umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es eine Toleranzgrenze von € 40 (netto) pro beschenkten Kunden und Jahr. Werden bloß Gegenstände von geringem Wert (Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender oder ähnliches) oder Warenmuster wie etwa Probepackungen verschenkt, so können diese aus umsatzsteuerlicher Sicht vernachlässigt werden. Sie sind auch nicht in die Berechnung der € 40-Grenze miteinzubeziehen. Beispiel: Am 24.12.2004 wird jedem Kunden der Apotheke „Sonnenschein“ eine Packung „Gute-Laune“-Tee geschenkt. Da der Anschaffungswert der Teepackung unter € 40 liegt und während des Jahres noch keine sonstigen Geschenke verteilt wurden, ist keine Umsatzbesteuerung durchzuführen. Handelt es sich bei den Geschenken um bloße „Aufmerksamkeiten“ oder um „freiwilligen Sozialaufwand“ (etwa Berufskleidung), so sind diese nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen. In allen anderen Fällen unterliegt das Geschenk der Eigenverbrauchsbesteuerung. Beispiel: Im Rahmen der Weihnachtsfeier werden jedem Mitarbeiter Riedel-Gläser im Wert von € 300 (netto) überreicht. Da es sich bei diesem Geschenk nicht mehr um „Aufmerksamkeiten“ handeln wird, sind € 60 an Umsatzsteuer zu bezahlen. Lockangebote aus betriebswirtschaftlichen Gründen Sollten Sie am Jahresende mittels einiger „Schnäppchen“ Kunden ins Geschäft locken wollen, so ist das kein Problem. Erfolgen diese Lockangebote aus betriebswirtschaftlichen Gründen – weil Sie höhere Umsätze oder Gewinne lukrieren wollen – so haben Sie nichts zu befürchten. Überlassen Sie allerdings Gegenstände unter dem Einstandspreis an Familienmitglieder, geht das Gesetz von einer unentgeltlichen Entnahme aus, für die Umsatzsteuer zu zahlen ist. Beispiel: Der Möbelhändler Mühlbauer überlässt seiner Tochter einen Kasten, den er um € 500 eingekauft hat und laut Preisliste um € 700 verkaufen würde, um € 350. Da dieser Preisnachlass aus familiären Gründen gewährt wird, sind vom Einkaufspreis 20 % Umsatzsteuer zu zahlen. Die Steuerpflicht kommt nur dann zum Tragen, wenn der Geschenkgeber selbst zum Abzug der Vorsteuer für diese Geschenke berechtigt war. Werden nur Gutscheine verschenkt, ist keine Eigenverbrauchsbesteuerung durchzuführen, da der Kauf des Gutscheins zu keinem Vorsteuerabzug berechtigt. Auch so genannte „Kleinunternehmer“, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, haben Geschenke nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen.