Umsatzsteuer für die Verköstigung von Arbeitnehmern?

Zunächst ist zu prüfen, ob die kostenlose bzw. begünstigte Verköstigung am Arbeitsplatz als Teil des Arbeitslohnes anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung nicht in Geld sondern in Mahlzeiten abgegolten bekommt. In diesem Fall liegt ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor. Der Arbeitgeber hat jenen Teil, um welchen der Dienstgeber aufgrund des Bezuges von Mahlzeiten am Arbeitsplatz einen geringeren Arbeitslohn erhält, der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Unentgeltliche Verpflegung nicht Lohnbestandteil

Wenn die unentgeltliche Verpflegung nicht Lohnbestandteil ist, so wird sie generell als eine „im privaten Interesse des Arbeitnehmers befindliche“ qualifiziert. Beim Dienstgeber muss eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorgenommen werden. Durch die Eigenverbrauchsbesteuerung wird sichergestellt, dass für jene Ausgaben, für die sich der Unternehmer zunächst die Vorsteuer geholt hat, die aber schließlich nicht für unternehmerische Zwecke getätigt werden, eine Nachversteuerung mit Umsatzsteuer erfolgt. Auf diesen Ausgaben bleibt somit die Umsatzsteuer haften.

Im Interesse des Arbeitgebers?

Zu keiner Nachversteuerung als Eigenverbrauch kommt es nur dann, wenn die Verpflegung des Arbeitnehmers im Betrieb vor allem im Interesse des Arbeitgebers gelegen ist. Ein Überwiegen des betrieblichen Interesses wird neuerdings von der Finanzverwaltung anerkannt, wenn etwa ein notweniger Bereitschaftsdienst aufrechterhalten werden soll. Dies kann bei Lift- und Seilbahnpersonal, bei technischem Überwachungspersonal, bei welchem sich die Dienststelle in exponierter Lage befindet, oder bei medizinischem Bereitschaftspersonal der Fall sein. Hat die unentgeltliche Verköstigung am Arbeitplatz allerdings nur den Zweck, dass der Dienstnehmer auch in der Mittagspause telefonisch erreichbar ist, so schließt dies die Nachversteuerung nicht aus.

Achtung: Arbeitnehmer im Gastgewerbe oder in der Hotellerie können ohne Bedenken unentgeltlich verköstigt werden. Es kommt hier zu keiner Nachversteuerung. Anders allerdings, wenn vom Arbeitnehmer ein Kostenbeitrag für die Verköstigung eingehoben wird. Dieser ist, unabhängig von seiner Höhe, der Umsatzsteuer zu unterwerfen.“