Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung EU-konform

Seit 1996 hat eine verspätete Entrichtung der Sondervorauszahlung zur Konsequenz, dass die Fälligkeit der normalen Vorauszahlungen des Folgejahres um ein Monat vorverlegt wird. Auch diese Änderung rief EU-rechtliche Bedenken hervor. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat nun in einem Erkenntnis Ende März entschieden, dass die österreichische Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung EU-konform ist. Er begründet dies damit, dass eigentlich keine Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bestehe. Der Unternehmer habe ja mit der Nichtentrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung lediglich die Möglichkeit, eine bestimmte Rechtsfolge, nämlich die Vorverlegung der Fälligkeit, herbeizuführen. Die österreichische Regelung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung stelle für den Unternehmer somit nur ein Wahlrecht zwischen der Bezahlung der Sondervorauszahlung und der Vorverlegung der Fälligkeit für die normale Vorauszahlung dar. „Körberlgeld“ fürs Finanzamt Eine endgültige Entscheidung über die EU-Konformität der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann nur der Europäische Gerichtshof (EuGH) herbeiführen. Unternehmern wird also weiterhin nichts anderes übrig bleiben, als dem finanzmaroden Staat jeden 15. Dezember einen zinsenfreien Kredit einzuräumen. Frühestens am 15. Jänner des Folgejahres wird das zusätzlich eingenommene Körberlgeld dann vom Finanzamt auf die Vorauszahlung für den vorangegangenen November angerechnet. Ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum, so ist die Sondervorauszahlung am 15. November fällig. Die Anrechnung erfolgt dann frühestens am 15. Februar des Folgejahres auf die Vorauszahlung für das letzte vorangegangene Quartal.