Vor allem die Online-Lieferung digitaler Produkte an Endverbraucher ist unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten ein Problem. Die Richtlinien soll daher nach folgenden Grundsätzen geändert werden:
- Die geltenden Steuern (insbesondere die Mehrwertsteuer) sollen an die Entwicklung im elektronischen Handel angepasst und keine neuen Steuern eingeführt werden.
- Die elektronische Lieferung soll für umsatzsteuerliche Zwecke nicht als Lieferung von Gegenständen, sondern als Erbringung von Dienstleistungen behandelt werden.
- Nur die Erbringung von Dienstleistungen zum Verbrauch innerhalb der EU wird in der EU besteuert (d.h. die Besteuerung erfolgt im Lande des Verbrauchs).
Um diesen Grundsätzen gerecht zu werden, sollen künftig Dienstleistungen, die zur Nutzung in der EU bestimmt sind, auch in der EU besteuert werden. Von EU-Wirtschaftsbeteiligten zum Verbrauch außerhalb der Gemeinschaft erbrachte Dienstleistungen sollen von der Umsatzsteuer in der EU befreit sein. Im einzelnen trifft die Novellierung folgende Klarstellungen:
- Bei Dienstleistungen, die ein Unternehmer mit Sitz in einem Drittland an einen Kunden in der EU erbringt, liegt der Ort der Besteuerung in der EU – die betreffenden Dienstleistungen unterliegen daher in der EU der MwSt.
- Bei Dienstleistungen, die ein Unternehmer mit Sitz in der EU an einen Kunden außerhalb der EU erbringt, liegt der Ort der Besteuerung im Lande des Kunden – die betreffenden Dienstleistungen unterliegen daher in der EU nicht der MwSt.
- Bei Dienstleistungen, die ein Unternehmer mit Sitz in der EU an einen Steuerpflichtigen (d.h. ein anderes Unternehmen) in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, liegt der Ort der Besteuerung in dem Mitgliedstaat, in dem der Kunde seinen Sitz hat.
- Bei Dienstleistungen, die ein Unternehmer mit Sitz in der EU an eine Privatperson in der EU oder an einen Steuerpflichtigen in demselben Mitgliedstaat erbringt, liegt der Ort der Besteuerung im Mitgliedstaat des Dienstleisters.
Bei der Überprüfung, ob Ihre Leistung nun der „Mehrwertsteuer“ (also der Umsatzsteuer) unterliegt, stehen wir Ihnen gerne bei Seite.