Geschenke an Kunden – auch wenn diese Geschenke mit Ihrem Logo versehen sind – sind umsatzsteuerpflichtig. Allerdings besteht hier eine Toleranzgrenze von € 40 (netto) pro beschenktem Kunden und Jahr. Werden bloß Gegenstände von geringem Wert (Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender) oder Warenmuster (etwa Probepackungen) verschenkt, so können diese mit ruhigem Gewissen aus umsatzsteuerlicher Sicht vernachlässigt werden. Sie sind auch nicht in die Berechnung der € 40-Grenze miteinzubeziehen. Beispiel: Am 6.12.2005 erhält jeder Kunde der Bäckerei Huber einen Germkrampus geschenkt. Da der Anschaffungswert dieser Ware unter € 40 liegt und während des Jahres noch keine sonstigen Geschenke verteilt wurden, ist keine Umsatzbesteuerung durchzuführen. Warenmuster und Geschenke an Mitarbeiter Werden Kunden oder auch andere Unternehmer von Ihnen mit Warenmustern oder Probierpackungen versorgt, so haben Sie umsatzsteuerlich nichts zu befürchten, da dadurch bloß der Kunde zum Kauf angeregt werden soll. Handelt es sich bei den Geschenken um bloße Aufmerksamkeiten oder um „freiwilligen Sozialaufwand“ (etwa Berufskleidung), sind diese nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen. In allen anderen Fällen unterliegt das Geschenk der Umsatzbesteuerung. Beispiel: Im Rahmen der Weihnachtsfeier werden jedem Mitarbeiter Riedel-Gläser im Wert von € 300 (netto) überreicht. Da es sich bei diesem Geschenk nicht mehr um Aufmerksamkeiten handelt, sind € 60 an Umsatzsteuer zu bezahlen. Die Steuerpflicht kommt nur dann zum Tragen, wenn der Geschenkgeber selbst zum Abzug der Vorsteuer für diese Geschenke berechtigt war. Werden etwa nur Gutscheine verschenkt, ist keine Umsatzbesteuerung durchzuführen, da der Kauf des Gutscheins zu keinem Vorsteuerabzug berechtigt. Auch so genannte „Kleinunternehmer“, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, haben Geschenke nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen, da sie sich von den Anschaffungskosten keine Vorsteuer abziehen können.