Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, etwa durch Skonto oder nachträglichen Rabatt, so hat
- der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag und
- der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.
In diesen Fällen kommt es zwar zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer und der Vorsteuer, eine Berichtigung der Rechnung ist aber nicht vorgesehen. Dies gilt sinngemäß, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist oder wenn eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht wurde. Konkurs oder Ausgleich Geht der Leistungsempfänger in Konkurs oder Ausgleich, dann berichtigt der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuer – er erhält also seine Umsatzsteuer vom Fiskus zurück. Gleichzeitig müsste der Leistungsempfänger seine Vorsteuer, die er bereits geltend gemacht hat, berichtigen – also an das Finanzamt zurückzuzahlen. Dazu ist er aber nicht mehr in der Lage. Konkurs und Ausgleich gehen daher aus der Sicht der Umsatzsteuer auch zu Lasten des Fiskus. Die Verrechnung von Mahnspesen und Stundungszinsen bewirkt ebenfalls eine Änderung der Bemessungsgrundlage. Diese teilen das Schicksal des Grundgeschäfts und sind somit (mit demselben Steuersatz wie das Grundgeschäft) umsatzsteuerpflichtig.