Nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte sind hinsichtlich der Umsatzsteuer pauschaliert. Das bedeutet, dass sie die von ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer behalten dürfen. Zum Ausgleich dieses Vorteiles ist es ihnen untersagt, die Vorsteuern vom Finanzamt zurückzufordern. Der Umsatzsteuersatz der pauschalierten Landwirte beträgt entweder 12 % bei Lieferungen oder Leistungen an andere Unternehmer oder 10 % bei Lieferungen oder Leistungen an Konsumenten. Diese Regelung ist einfach und praktikabel. Option zur Regelbesteuerung In Investitionsphasen kann jedoch diese Regelung dem Landwirt Probleme bereiten, da hier für gewöhnlich die Vorsteuern größer sind als die abzuführende Umsatzsteuer. Der nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirt hat daher die Möglichkeit zur Regelbesteuerung zu optieren. Diese Option bindet ihn für fünf Jahre. Falls nun ein Landwirt in der Umsatzsteuer zur Regelbesteuerung optiert und dann innerhalb der fünfjährigen Bindungsfrist seinen Betrieb etwa an seinen Sohn übergibt, kommt es zur Eigenverbrauchsbesteuerung. Hofübergabe möglichst im Dezember Es ist daher anlässlich der Übergabe eines in der Umsatzsteuer regelbesteuerten Betriebes unbedingt erforderlich, dass der Sohn zur Regelbesteuerung optiert, da sonst die Umsatzsteuer für die übergebenen Wirtschaftsgüter, die der Vater abführen muss, nicht vom Sohn als Vorsteuer beansprucht werden kann. Die Umsatzsteuer würde also für die bäuerliche Familie zur Kostenbelastung. Um dies zu verhindern muss der Sohn neu in der Regelbesteuerung optieren und die Fünfjahresfrist beginnt bei ihm neu zu laufen. Um die Zeitspanne in der Regelbesteuerung zu minimieren, sollte die Hofübergabe möglichst im Dezember vorgenommen werden, da für die Berechnung der Fünfjahresfrist des Übernehmers dieser eine Monat als ganzes Kalenderjahr zählt.