Außerdem hat der Unternehmer bei Umsätzen von Anlagegold, dessen Bemessungsgrundlage 15.000 Euro überschreitet, eine Rechnung zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten. Unterlagen, die einer Identifizierung dienen, sind – offenbar zur Bekämpfung der Geldwäscherei – sieben Jahre lang aufzubewahren. Hinsichtlich der Steuerschuld wurde (abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des Umsatzsteuergesetzes) normiert, dass diese bei steuerpflichtig behandelten Umsätzen auf den Empfänger übergeht. Mühsame Korrektur Seitens der Finanzbehörde wurde nämlich festgestellt, dass die umsatzsteuerlichen Bestimmung betreffend den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger bei der Lieferung von Gold vielfach nicht beachtet wird. Eine Korrektur der unrichtigen Versteuerung wäre einerseits für die Steuerpflichtigen mühsam und würde zusätzlichen Verwaltungsaufwand hervorrufen. Aus diesem Grund wurde in einem Erlass folgende „Toleranzregelung“ getroffen: Unter der Voraussetzung, dass der liefernde Unternehmer die entsprechende Umsatzsteuer für die Lieferungen rechtzeitig und vollständig abgeführt hat und seinerseits keine Berichtigung seiner Umsatzsteuerschuld für diese Umsätze vornimmt,
- kann eine Berichtigung der unrichtigen Besteuerung unterbleiben und
- ist seitens der Finanzbehörde nicht zu beanstanden, dass der Lieferant die Besteuerung vornimmt.
Sollte im Zuge einer Steuerprüfung eine unrichtige Besteuerung zu Tage treten, wird diese von der Finanz jedoch nicht aufgegriffen werden. Auch Berufungen gegen Säumniszuschläge soll stattgegeben werden.