Unterhaltsabsetzbetrag für die Großmutter?

Wer etwa für ein Kind, das nicht in seinem Haushalt wohnt, Unterhalt leistet, kann unter bestimmten Umständen in den Genuss eines Unterhaltsabsetzbetrages kommen. Voraussetzung ist allerdings, dass weder er noch sein bei ihm wohnender Partner Familienbeihilfe für dieses Kind bezieht. Vater ins Ausland abgesetzt Zum gesetzlichen Unterhalt sind grundsätzlich die Eltern verpflichtet. Wenn diese dazu aber nicht imstande sind, geht diese Verpflichtung auf die Großeltern über. Leistet aber eine Großmutter nur deshalb Unterhalt für Kinder aus geschiedenen Ehen, weil sich der Kindesvater mit unbekanntem Aufenthalt ins Ausland abgesetzt hat und damit seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann die Oma diese Unterhaltsleistungen steuerlich nicht geltend machen. Da in diesem Falle keine Unterhaltspflicht der Großmutter besteht, erkennt die Finanz diese Leistungen nicht an. Nur wenn der Vater aus wirtschaftlichen Gründen an der Zahlung verhindert ist, geht die Verpflichtung auf seine Eltern auch steuerwirksam über. Maximum Absetzbetrag Sollte aber der Vater die Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern später doch noch wahrnehmen und den Unterhalt nachzahlen, können diese Nachzahlungen bei ihm in Form von Unterhaltsabsetzbeträgen berücksichtigt werden. Selbst wenn jemand mehr Unterhalt bezahlt, als er eigentlich müsste, kann er aber nicht mehr als den gesetzlichen Unterhaltsabsetzbetrag steuerlich geltend machen. Grundsätzlich sind ja Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe (und gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag) abgegolten. Das gilt auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe-)Partner darauf Anspruch hat.