Der Gewinn eines vollpauschalierten Landwirtes wird als Prozentsatz vom Einheitswert des landwirtschaftlichen Vermögens ermittelt. Bei unterjährigen Grundstückskäufen und -verkäufen von vollpauschalierten Landwirten stellte sich bisher die Frage, ob die steuerliche Zurechnung der gekauften oder verkauften Grundstücke beim Käufer oder Verkäufer zu erfolgen hatte. „Wer die Ernte hat, der hat die Zurechnung“ Die Finanzbehörde hat nun den Standpunkt vertreten, dass immer dann, wenn vollpauschalierte Landwirte während des Jahres Grundstücke kaufen oder verkaufen, für die Gewinnermittlung der Einheitswert zum 1. 1. des jeweiligen Jahres des Kaufes oder Verkaufes heranzuziehen ist. Die Regelung „Wer die Ernte hat, der hat die Zurechnung“ ist auf unterjährige Grundstückskäufe und –verkäufe also nicht anwendbar. Die Zurechnung von zugekauften Flächen erfolgt erst zum nächsten 1. Jänner. Beim Verkäufer wird für die Gewinnermittlung noch der Einheitswert zum 1. Jänner des Jahres, in dem der Verkauf stattfand, herangezogen. Beispiel: Eine Landwirtschaft hat zum 1. Jänner 2003 einen Einheitswert von € 30.000. Am 30. Juni 2003 verkauft der Landwirt 5 Hektar seines Betriebes. Der Teileinheitswert dieser Flächen beträgt € 5.000. Für die Berechnung des Durchschnittssatzes 2003 ist der Einheitswert von € 30.000 heranzuziehen. Der Durchschnittssatz beträgt somit € 12.300 (= 30.000 x 41 %). Ein Veräußerungsgewinn für die stehende Ernte ist bei pauschalierten Betrieben nicht anzusetzen. Hingegen wäre bei nicht pauschalierten Betrieben die stehende Ernte mit € 730 pro Hektar zu berücksichtigen.