Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Gesetzes zur Abgabe der UVA in elektronischer Form ist die Einreichung der UVA über FinanzOnline Pflicht; es sei denn, das ist dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen nicht möglich. Das Fehlen solcher Voraussetzungen wird dann anzunehmen sein, wenn der Unternehmer über keinen Internetanschluss verfügt. Ende der schriftlichen UVA im Juni 2003 Mit einer Veröffentlichung des Gesetzes ist vermutlich im April 2003 zu rechnen. Nach Informationen des Finanzministeriums wird zur gleichen Zeit auch eine Verordnung erlassen, wonach die Übermittlung der UVA über FinanzOnline erstmals für Voranmeldungen für den Zeitraum April 2003 (abzugeben bis 15. Juni 2003 bzw. bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis 15. August 2003) zu erfolgen hat. Die erste UVA, die elektronisch übermittelt werden muss, wird wahrscheinlich die UVA für den Monat April 2003 sein. An der Fälligkeit der Umsatzsteuer ändert sich nichts Jene Unternehmer, die noch keinen Zugang zu FinanzOnline haben, können sich entweder persönlich beim Finanzamt anmelden oder sich über ihren Steuerberater anmelden lassen. Für die Anmeldung durch den Steuerberater gilt bis Ende Mai 2003 ein zeitlich befristetes, vereinfachtes Anmeldeverfahren. Wir brauchen dazu nur ein von Ihnen unterschriebenes Anmeldeformular, sowie eine Vollmacht. Die Zugangsdaten werden Ihnen dann mittels RSA-Brief übermittelt. Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr über € 100.000? Seit 2003 müssen jene Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr € 100.000 überstiegen, Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) abgeben. Ausgenommen von der Pflicht zur Abgabe einer UVA sind lediglich solche Unternehmer, die ausschließlich steuerbefreite Umsätze tätigen.