Gerade in den handwerklichen Berufen kommt es häufig zu Arbeitsunfällen von Dienstnehmern (Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge). Diese sind (primär) vom Arbeitgeber binnen 5 Tagen der Unfallversicherung zu melden. Nach der ärztlichen Versorgung ist der Dienstnehmer oft im Spital oder zumindest im Krankenstand. Neben diesen Arbeitsunfällen kommen natürlich auch Freizeitunfälle zum Tragen. Unabhängig davon, ob der Unfall in der Freizeit oder während der Arbeit erfolgt, muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers weiter gewähren. Unfälle nach dem 30.09.2002 Für Unfälle, die nach dem 30.09.2002 passiert sind, gibt es eine finanzielle Erleichterung für Dienstgeber. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) ersetzt die Hälfte des Entgelts, das für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wegen des Unfalls vom Dienstgeber geleistet wurde. Dieser Zuschuss wird maximal für sechs Wochen pro Dienstverhältnis und Kalenderjahr gewährt und steht dann zu, wenn die Arbeitsunfähigkeit mindestens 3 Tage gedauert hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Dienstgeber weniger als 51 Dienstnehmer im Betrieb beschäftigt und ein Antrag vom Dienstgeber gestellt wird. Ein Antragsformular können Sie über Internet als pdf.-Dokument downloaden. Tipp: Da auch Freizeitunfälle von dieser Vergütung erfasst sind, sollten Sie bei allen Krankenstandsbestätigungen hinterfragen, ob die Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Unfalles eingetreten ist. „