Verkauf eines Kommanditanteiles: Wann der Hälftesteuersatz nicht gilt

Wenn Mitunternehmer ihre Gesellschaftsanteile verkaufen, können sie unter der Voraussetzung, dass sie über 60 Jahre alt sind und ihre Erwerbstätigkeit einstellen oder erwerbsunfähig sind, ihren Veräußerungsgewinn über Antrag mit dem Hälftesteuersatz versteuern. Kommanditisten, die in ihrem Unternehmen tätig sind und ihre Kommanditbeteiligung verkaufen, dürfen für den Veräußerungsgewinn den Hälftesteuersatz in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Beteiligung länger als sieben Jahre gehalten und das 60. Lebensjahr vollendet haben und ihre Erwerbstätigkeit einstellen. Kommanditbeteilung wird noch mehrere Jahre behalten In manchen Fällen kommt es aber vor, dass der Kommanditist aufgrund seines Alters seine Tätigkeit im Unternehmen zwar einstellt, aber seine Kommanditbeteilung noch mehrere Jahre behält. Wird dann die Kommanditbeteiligung „isoliert“ veräußert, so liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Begründung für eine steuerliche Begünstigung – den Hälftesteuersatz – vor. Es gibt zu derartig gelagerten Fällen aber auch eine andere Rechtsauffassung, sodass einige Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, aber noch nicht entschieden sind. Kommanditist wechselt zum Komplementär Da es bei derartigen Verkäufen von Kommanditanteilen meist um höhere Beträge geht, sollten Unsicherheiten jedenfalls vermieden werden. Es könnten etwa den Kommanditisten vor Verkauf ihrer Kommanditanteile für ihre geleistete Arbeit Tätigkeitsvergütungen bezahlt werden. Eine andere Möglichkeit zur Erlangung des Hälftesteuersatzes wäre auch, dass der Kommanditist zum Komplementär wechselt. Dies wird in Familienunternehmen nicht schwierig sein. Ein anschließender Verkauf des Anteiles unterliegt beim nunmehrigen Komplementär – nach Überschreiten des sechzigsten Lebensjahres und nach erfolgter Einstellung der Erwerbstätigkeit – jedenfalls dem Hälftesteuersatz.