Kilometergeld
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PKW |
Für jede mitbeförderte Person |
Motorrad bis 250 cm3 |
Motorrad über 250 cm3 |
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KM-Geld |
0,42 |
0,05 |
0,14 |
0,24 |
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Kilometergeld kann maximal für die ersten 30.000 Kilometer angesetzt werden. Bei Fahrten von mehr als 30.000 Kilometern im Jahr kann entweder das amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten geltend gemacht werden. Mit dem Kilometergeld gelten insbesondere folgende Aufwendungen als abgegolten:
• Abschreibung
• Treibstoff
• Öl, Service- und Reparaturkosten auf Grund des laufenden Betriebes
• Zusatzausrüstungen (Winterreifen, Autoradio, Navigationsgeräte, etc.)
• Steuern, (Park-)Gebühren, Mauten, Autobahnvignette
• Versicherungen aller Art (einschließlich Vollkasko-, Insassenunfall- und Rechtsschutzversicherung)
• Mietgliedsbeiträge bei Autofahrerclubs
• Finanzierungskosten
Pendlerpauschale pro Jahr
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bis 20 km |
20 – 40 km |
40 – 60 km |
über 60 km |
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kleine Pendlerpauschale |
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€ 630 |
€ 1.242 |
€ 1.857 |
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große Pendlerpauschale |
€ 342 |
€ 1.356 |
€ 2.361 |
€ 3.372 |
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Bei dem kleinen Pendlerpauschale ist ausschließlich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgeblich und kann erst ab einer Entfernung von 20 Kilometern geltend gemacht werden. Das große Pendlerpauschale ist anzuwenden, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist.
Zuschlag zum Pendlerpauschale
Bei Personen, deren Einkommen unter der Besteuerungsgrenze liegt und die mindestens in einem Kalendermonat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Gutschrift vom Finanzamt auf bis zu € 240.
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