Verlängerung des Verzinsungszeitraumes für Anspruchzinsen

Da die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer immer erst nach dem zu veranlagenden Kalenderjahr festgesetzt werden kann, war es für den Steuerzahler bis zum Jahr 2000 bei erwarteten Nachzahlungen vorteilhaft, die Abgabe der Steuererklärung und damit die Nachzahlung hinauszuzögern. Seit 2000 sind Einkommensteuer- und Körperschaftsteuernachforderungen aber zu verzinsen. Die so genannten „Anspruchzinsen“ werden vom Differenzbetrag zwischen festgesetzten Steuerbetrag einerseits und der Summe der Vorauszahlungen und Anzahlungen andererseits berechnet. Sie beginnen immer im Oktober des jeweils auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres zu laufen. Die Anspruchzinsen liegen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und betragen somit derzeit 3,47 %. Anspruchzinsen, die den Betrag von € 50 nicht erreichen, werden nicht eingefordert. Die Verzinsung wirkt bei Nachforderungen zu Lasten des Steuerzahlers und bei Gutschriften zu seinen Gunsten. Ist eine Nachforderung absehbar, kann durch Überweisung einer Anzahlung die Belastung an Anspruchzinsen verhindert oder minimiert werden. Antrag auf Nichtfestsetzung oder Herabsetzung von Anspruchzinsen 2005 werden Anspruchzinsen für Nachforderungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer höchstens für 48 Monate anstelle von bisher 42 Monaten festgesetzt. Unangenehme Auswirkungen für den Steuerzahler hat das insbesondere im Fall einer Betriebsprüfung. Im Falle eines mehrjährigen Prüfungszeitraumes können den Steuerzahler neben erheblichen Nachzahlungen auch hohe Anspruchzinsen schwer belasten. Seit heuer können wir aber einen Antrag auf Nichtfestsetzung oder Herabsetzung von Anspruchzinsen im Zusammenhang mit rückwirkenden Ereignissen für Sie einbringen. Ein derartiges rückwirkendes Ereignis liegt etwa vor, wenn sich nachträglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut, für das Sie eine Investitionszuwachsprämie beantragt hatten, ändern. Der Antrag setzt nicht voraus, dass die Zinsen bereits bescheidmäßig festgesetzt wurden. Er kann somit bereits vor der Festsetzung der betreffenden Anspruchzinsen gestellt werden.